Leitsatz (redaktionell)

1. Der Betriebsrat kann die Ausübung der Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen einem besonderen Personalausschuß zur selbständigen Erledigung übertragen (Bestätigung von BAG 1975-08-04 2 AZR 266/74 = AP Nr 4 zu § 102 BetrVG 1972).

2. Es ist nicht erforderlich, daß auch ein Vertreter einer Liste, die im Betriebsrat eine Minderheit von Betriebsratsmitgliedern umfaßt, in einen derartigen Ausschuß entsandt wird.

3. Auch ein einzelnes Betriebsratsmitglied der Minderheitsliste kann im Beschlußverfahren die ordnungsgemäße Bildung eines Ausschusses des Betriebsrats nachprüfen lassen.

4. Im Falle der Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Landesarbeitsgericht kann die Rechtsbeschwerdebegründung ebenfalls beim Landesarbeitsgericht (innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Einlegung der Rechtsbeschwerde) eingehen.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 09.08.1974; Aktenzeichen 3 TaBV 4/74)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 29.03.1974; Aktenzeichen 8 BV 16/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 518962

ARST 1977, 1-2 (T1-4)

AP § 28 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung X Entsch 38 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 530.10 Nr 38 (LT1-4)

EzA § 28 BetrVG 1972, Nr 3 (LT1-4)

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