Rz. 1

Die Regelung ermächtigt das jeweils zuständige Ministerium zum Erlass von Rechtsverordnungen zu im BetrVG vorgesehenen Wahlverfahren. Sie entspricht nach herrschender Meinung[1] den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Gesetz bestimmt werden. Ermächtigt zum Erlass der Wahlordnung – WO ist der zuständige Bundesminister für Arbeit. Er bedarf dazu nach Art. 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrats, weil eine Rechtsverordnung zum BetrVG als Zustimmungsgesetz ebenfalls zustimmungspflichtig ist.

 

Rz. 2

§ 126 BetrVG entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 87 BetrVG 1952. Mit der Gesetzesnovelle 2001 ist Ziff. 5a neu eingefügt worden. Um die vom Gesetzgeber gewollte Geschlechterquote erfüllen zu können, sind begleitende Regelungen in der Wahlordnung zur Sitzverteilung und zum Verfahren erforderlich, wenn nicht genügend Wahlbewerber des Minderheitsgeschlechts zur Besetzung der auf die Minderheit entfallenden Sitze vorhanden sind. Um derartige begleitende Regelungen treffen zu können, bedurfte es einer Ermächtigungsgrundlage, die der Gesetzgeber mit Aufnahme von Ziff. 5a in § 126 geschaffen hat.

 

Rz. 3

§ 126 BetrVG ermächtigt nur zum Erlass von Wahlordnungen für Wahlen von Organen, die nach dem BetrVG zu bilden sind. Dies sind Betriebsräte, Auszubildendenvertretungen, Bordvertretungen und Seebetriebsräte. Keine Ermächtigungsgrundlage bietet § 126 dagegen zum Erlass von Rechtsverordnungen für die Wahl der Gesamtbetriebsräte, der Konzernbetriebsräte, des Wirtschaftsausschusses oder der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung. Allerdings ist die Wahl dieser Gremien in den gesetzlichen Bestimmungen des BetrVG bereits hinreichend geregelt (vgl. z. B. §§ 47 – 59a BetrVG, §§ 72-73b BetrVG). Einer konkretisierenden Rechtsverordnung bedarf es daher hier nicht.

 

Rz. 4

Um wirksam zu sein, müssen sich die Wahlordnungen im Rahmen der Regelungsgegenstände bewegen, die § 126 BetrVG vorschreibt. Andere als die dort genannten Fragen dürfen durch Wahlordnungen nicht geregelt werden. Ebenso wenig dürfen die Wahlordnungen Regelungen enthalten, die von den Vorschriften des BetrVG oder von sonstigen Gesetzesbestimmungen abweichen.

[1] Vgl. dazu Richardi, § 126 Rz. 2.

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