1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung ermächtigt das jeweils zuständige Ministerium zum Erlass von Rechtsverordnungen zu im BetrVG vorgesehenen Wahlverfahren. Sie entspricht nach herrschender Meinung[1] den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Gesetz bestimmt werden. Ermächtigt zum Erlass der Wahlordnung – WO ist der zuständige Bundesminister für Arbeit. Er bedarf dazu nach Art. 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrats, weil eine Rechtsverordnung zum BetrVG als Zustimmungsgesetz ebenfalls zustimmungspflichtig ist.

 

Rz. 2

§ 126 BetrVG entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 87 BetrVG 1952. Mit der Gesetzesnovelle 2001 ist Ziff. 5a neu eingefügt worden. Um die vom Gesetzgeber gewollte Geschlechterquote erfüllen zu können, sind begleitende Regelungen in der Wahlordnung zur Sitzverteilung und zum Verfahren erforderlich, wenn nicht genügend Wahlbewerber des Minderheitsgeschlechts zur Besetzung der auf die Minderheit entfallenden Sitze vorhanden sind. Um derartige begleitende Regelungen treffen zu können, bedurfte es einer Ermächtigungsgrundlage, die der Gesetzgeber mit Aufnahme von Ziff. 5a in § 126 geschaffen hat.

 

Rz. 3

§ 126 BetrVG ermächtigt nur zum Erlass von Wahlordnungen für Wahlen von Organen, die nach dem BetrVG zu bilden sind. Dies sind Betriebsräte, Auszubildendenvertretungen, Bordvertretungen und Seebetriebsräte. Keine Ermächtigungsgrundlage bietet § 126 dagegen zum Erlass von Rechtsverordnungen für die Wahl der Gesamtbetriebsräte, der Konzernbetriebsräte, des Wirtschaftsausschusses oder der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung. Allerdings ist die Wahl dieser Gremien in den gesetzlichen Bestimmungen des BetrVG bereits hinreichend geregelt (vgl. z. B. §§ 47 – 59a BetrVG, §§ 72-73b BetrVG). Einer konkretisierenden Rechtsverordnung bedarf es daher hier nicht.

 

Rz. 4

Um wirksam zu sein, müssen sich die Wahlordnungen im Rahmen der Regelungsgegenstände bewegen, die § 126 BetrVG vorschreibt. Andere als die dort genannten Fragen dürfen durch Wahlordnungen nicht geregelt werden. Ebenso wenig dürfen die Wahlordnungen Regelungen enthalten, die von den Vorschriften des BetrVG oder von sonstigen Gesetzesbestimmungen abweichen.

[1] Vgl. dazu Richardi, § 126 Rz. 2.

2 Wirksamkeitsvorraussetzungen der Rechtsverordnung

 

Rz. 5

Formelle Voraussetzung einer wirksamen Rechtsverordnung nach § 126 BetrVG ist ihr Erlass durch den Bundesminister für Arbeit. Darüber hinaus muss der Bundesrat zustimmen.

 

Rz. 6

Inhaltlich darf die Rechtsverordnung lediglich konkretisierende Regelungen zur Betriebsratswahl und zur Wahl des Wahlvorstands sowie zu den Wahlen der Jugend- und Ausbildungsvertretungen, der Bordvertretung und ihres Wahlvorstands und der Wahlen des Seebetriebsrats enthalten. Die Regelungskompetenz des Verordnungsgebers beschränkt sich dabei auf die in Ziffern 1-7 des § 126 BetrVG genannten Punkte. Darüber hinausgehende Regelungen in einer Wahlordnung würden über die Ermächtigungsgrundlage hinausgehen und zur Unwirksamkeit der entsprechenden Wahlordnung führen.

3 Wahlordnungen

 

Rz. 7

Von der Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen hat der Verordnungsgeber seit Inkrafttreten des BetrVG 72 umfassend Gebrauch gemacht:

 

Rz. 8

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16.1.1972 enthielt die Wahlordnung für die Wahl des Betriebsrats. Bis heute ist diese Wahlordnung wiederholt geändert worden, zurzeit gilt sie in der Fassung vom 11.12.2001[1] geändert durch VO vom 23.06.2004[2].

Neben der Wahlordnung für die Wahl des Betriebsrats enthielt die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16.1.1972 auch die Wahlordnung für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Auch hinsichtlich dieser Wahlordnung hat es zahlreiche Änderungen gegeben.

 

Rz. 9

Für die Wahl der Bordvertreter und des Seebetriebsrats gilt die Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes, die am 29.10.1972 in Kraft getreten ist. Die dort enthaltene Wahlordnung Seeschifffahrt – WOS – musste aufgrund des Betriebsverfassungsreformgesetzes vom 27.7.2001 geändert werden. Die derzeit gültige WOS ist am 7.2.2002 in Kraft getreten.

 

Rz. 10

Das BetrVerf-ReformG sieht für die Betriebsratswahlen von Postunternehmen besondere Regelungen vor. Dadurch soll der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Beamten Rechnung getragen werden. Die aktuelle Wahlordnung für Postunternehmen – WOP –, die diese Besonderheiten berücksichtigt, ist am 28.2.2002 in Kraft getreten.

[1] BGBl I S. 3494.
[2] BGBl I S. 1393.

4 Regelung der Sitzverteilung

 

Rz. 11

Mit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001 hat der Gesetzgeber unter anderem das Ziel verfolgt, den Anteil von Frauen im Betriebsrat und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu erhöhen. Um dieses Ziel erreichen zu können, hat er zum einen in § 15 Abs. 2 BetrVG geregelt, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn dieser aus minde...

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