Rz. 12

Verstöße werden mit Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet[1]. Gemäß § 120 Abs. 3 S. 1 tritt Strafverschärfung ein, wenn der Täter gegen Entgelt handelt oder in der Absicht, sich selbst oder einem anderen durch die Gesetzesverletzung einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen, insbesondere dem Unternehmen, zu schaden. Gleiches gilt nach § 120 Abs. 3 Satz 2 im Falle der unbefugten Verwertung von Geheimnissen. In den genannten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

[1] S. zum Strafmaß im Einzelnen auch Kommentierung zu § 119 Rz. 12 ff.

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