Rz. 901

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG hat der Arbeitnehmer die Tatsachen zu beweisen, die eine Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen. Er trägt mithin die Darlegungs- und Beweislast.

Anders gestaltet sich die Rechtslage, sofern der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG von der Sozialauswahl ausnimmt. In diesem Fall trifft den Arbeitgeber die Pflicht, die besonderen betrieblichen Interessen nachzuweisen, die eine Herausnahme der privilegierten Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl rechtfertigen.[1] Durch § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG werden nicht etwa bestimmte Arbeitnehmer vollständig aus der Sozialauswahl ausgenommen. Vielmehr werden sie aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften lediglich bei der Sozialauswahl gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern kündigungsschutzrechtlich bevorzugt.

 
Hinweis

Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG erscheinen lassen. Den Arbeitgeber trifft nach § 1 Abs. 3 Satz 1 a. E. KSchG eine Mitteilungspflicht in Bezug auf die Gründe, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben.

[1] LAG Köln, Urteil v. 15.3.2017, 11 Sa 521/16, BeckRS 2017, 124678; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rz. 369 m. w. N.; Bader, NZA 1996, 1125.

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