Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung erweist sich nur dann gemäß § § 1 Abs. 2 Satz 1, 2 KSchG als sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber darlegt, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einer zwischenzeitlich freigewordenen Position nicht möglich und zumutbar war.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2-3, § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 21.04.2016; Aktenzeichen 8 Ca 5267/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2016 - 8 Ca 5267/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 1972 geborene Kläger, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem 01.08.2005 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Mineralölindustrie mit annähernd 4.000 Mitarbeitern beschäftigt. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der D S GmbH, die wiederum Tochtergesellschaft der D S H GmbH ist, die ihrerseits Tochtergesellschaft der S P C L ist.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 23.05.2005 (Bl. 17 f. d. A.) begründet. Der Kläger begann seine Tätigkeit für die Beklagte als Senior Technologist/Project Development. Nach dem Anstellungsvertrag ist die Beklagte berechtigt, dem Kläger unter Beachtung der persönlichen Verhältnisse und seiner Qualifikation aus betrieblichen Gründen eine andere Tätigkeit im Betrieb, in anderen Betrieben sowie bei sog. Gruppengesellschaften zu übertragen. Eine Versetzung ins Ausland kann laut Arbeitsvertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.

Ab Januar 2008 wurde der Kläger als Production Unit Manager (PUM) im Bereich Power Plant und Utilities unter Eingruppierung in die Salary Group (SG) 3 beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.02.2011 übernahm der Kläger die Position eines Manufacturing Strategy Advisers (MSA) unter Eingruppierung in die SG 2. Der Kläger war verantwortlich für die strategische Beratung des Manufacturing Geschäftsbereiches in Projekten und Joint-Venture-Unternehmungen. Die Position des MSA ist der Job Group (JG) 2 zugeordnet. Die Bewertung eines Arbeitsplatzes innerhalb der S -Gruppe und die Zuordnung zur einzelnen JG erfolgt nach der Stellenbewertungsmethode der H -Group unter Berücksichtigung der Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes an das Wissen und Können des Stelleninhabers. Bei der Beklagten bestehen aufsteigend acht außertarifliche Gehaltsgruppen, von SG 6 bis SG 1 sodann folgend SG A und SG B, sowie acht Funktionsgruppen von JG 6 bis JG 1 und sodann JG A und JG B.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.08.2014 unter Beibehaltung seiner Funktion als MSA aufgrund eines gesonderten Arbeitsvertrages bei dem Konzernunternehmen S I P C L (SIPCL) in London tätig. Während dieser Zeit wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien ruhend gestellt.

Nach der Rückkehr des Klägers gelang es den Parteien nicht, übereinstimmend eine geeignete Beschäftigung für den Kläger bei der Beklagten zu finden. In der Zwischenzeit waren aufgrund Entscheidungen der Leiterin der globalen Manufacturing-Organisation der S Gruppe im Rahmen von Umstrukturierungen die Anzahl der MSA-Stellen von ursprünglich 11 Positionen im Jahre 2012 auf vier Stellen ab Anfang 2015 reduziert worden, die zudem nicht bei der Beklagten, sondern bei anderen Konzernunternehmen angesiedelt sind. Bei der SIPCL wurde die Stelle des Senior Manufacturing Strategy Advisors (SMSA) neu geschaffen, die von Herrn P besetzt wird, der auch die zuvor vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten übernommen hat.

Die Beklagte hörte den Sprecherausschuss sowie den Betriebsrat jeweils schriftlich unter dem 22.06.2015 zur beabsichtigten Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers an. Dabei beschränkte sie die Sozialauswahl auf die Positionen der in der Anlage genannten fünf PUM sowie die Positionen des Managers Planing Support & Energy, des Managers Process Engineering und des Project Managers Business Improvement. Weitere Production Unit Manager Positionen habe sie "u.a. wegen der Komplexität und/oder Kontinuitätserfordernis der betreffenden Anlagen nicht miteinbezogen". Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörungsschreiben vom 22.06.2015 wird auf Bl. 76 ff. d. A. verwiesen.

Mit Änderungskündigung vom 29.06.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015. Zugleich bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Process Control Technologist unter Eingruppierung in die SG 5 / JG 5 an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Änderungsangebots wird auf die Änderungskündigung vom 29.06.2015 (Bl. 18 ff. d. A.) verwiesen.

Nach Maßgabe des Sozialplans vom 16.03.2011 (Bl. 63 ff. d. A.) erfolgt die Änderung der finanziellen Arbeitsbedingungen schrittweise. Das individuelle Monatsentgelt bleibt unverändert, die Zuordnung zu den Gehaltsgruppen w...

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