Rz. 801

Der witterungsbedingte Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten kann grds. eine Beendigungskündigung rechtfertigen. Allerdings kann der Arbeitgeber nicht jedem Risiko einer witterungsbedingten Nichtbeschäftigung mit Beendigungskündigungen begegnen. Er muss vielmehr auf der Grundlage der Wetterprognose und ihrer Folgen die unternehmerische Entscheidung treffen, den Betrieb für einen bestimmten Zeitraum einzustellen oder zu beschränken. Prognose und Folgeentscheidungen hat der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess im Einzelnen darzulegen und im Streitfall zu beweisen.

 

Beispiel

Eine "greifbare Prognose" der Betriebsbeschränkung oder -teilstilllegung könnte sich darin ausdrücken, dass der Arbeitgeber seinen Kunden mitgeteilt hat, dass er witterungsbedingt für einen bestimmten Zeitraum Leistungen nicht anbieten wird.

 

Rz. 802

Eine Kündigung ist unter diesen Umständen aber nur dringend erforderlich, wenn der Zeitraum des voraussichtlichen Arbeitsausfalls nicht nur von kurzer vorübergehender Natur ist und eine Beschäftigung während dieses Zeitraums auch nicht in anderer Form oder auf anderen Arbeitsplätzen möglich ist. Hier wird insbesondere die Einführung von witterungsbedingter Saison-Kurzarbeit zu prüfen sein (vgl. § 101 SGB III).[1] Auch die Möglichkeit des Abbaus von Arbeitszeitguthaben hat der Arbeitgeber vorrangig zu berücksichtigen (BAG, Urteil v. 8.11.2007, 2 AZR 418/06[2]). Liegen die Kündigungsvoraussetzungen vor, ist der Arbeitgeber auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsprinzips gesetzlich nicht verpflichtet, statt der Kündigung ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses auszusprechen oder die Kündigung mit einem Wiedereinstellungsangebot zu verbinden. Diese Maßnahmen stellen keine gegenüber der reinen Beendigungskündigung mildere Mittel dar, die der Arbeitgeber im Rahmen des § 1 KSchG vorziehen müsste. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nur solche, die eine sofortige Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Kündigungsfrist – wenn auch unter anderen Bedingungen – ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitnehmer aber eine Wiedereinstellung geltend machen, wenn der Betrieb noch während der Kündigungsfrist wieder aufgenommen wird, etwa aufgrund einer unvorhersehbaren Wetteränderung.[3]

 

Rz. 803

Ausnahmen von diesen Grundsätzen können zu beachten sein, wenn die witterungsbedingten Arbeitsausfälle vertraglich oder insbesondere tarifvertraglich geregelt sind. Eine betriebsbedingte Kündigung aus Witterungsgründen ist z. B. nach § 11.2 BRTV-Bau für die Schlechtwetterzeit vom 1.11. bis zum 31.3. ausgeschlossen.

[1] Vgl. zum Verhältnis Kündigung und Kurzarbeit im Einzelnen Reinhard, § 1, Rz. 717 ff.
[2] NJOZ 2008 S. 2926.
[3] Vgl. Rz. 719 ff.

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