Rz. 218
Gem. § 23 Abs. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz in allen Betrieben und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, aber nicht in sog. Kleinbetrieben, in denen i. d. R. 5 oder weniger Arbeitnehmer bzw. (bei Arbeitsverhältnissen nach dem 31.12.2003) 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden.[1] Auch im Kleinbetrieb müssen jedoch die §§ 4–7, 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KSchG beachtet werden.
§ 1 Abs. 1 KSchG unterscheidet zwischen "Betrieb" und "Unternehmen". Ein Privathaushalt ist weder ein "Betrieb" noch ein "Unternehmen" (vgl. BAG, Urteil v. 11.6.2020, 2 AZR 660/19; Urteil v. 18.11.2021, 2 AZR 229/21).
§ 23 Abs. 1 KSchG stellt nur auf den Betrieb ab. Mangels Definition im KSchG gilt der Betriebsbegriff des § 1 BetrVG. Der Betriebsbezug des § 23 Abs. 1 KSchG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange dadurch nicht im konkreten Fall die gesetzgeberischen Erwägungen für die Privilegierung von Kleinbetrieben ins Leere gehen und der Betriebsbegriff zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung betroffener Arbeitnehmer führt.[2] Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung dahingehend, ob die Anwendung der Kleinbetriebsklausel unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse dem mit ihr verbundenen Sinn und Zweck (noch) gerecht wird.[3] Der typische Kleinbetrieb ist geprägt von der engen Zusammenarbeit der Arbeitnehmer, sodass sich die Persönlichkeit und der Leistungsbeitrag eines jeden Einzelnen unmittelbar auf das Betriebsklima und die Funktionsfähigkeit der Einheiten auswirkt. Ausnahmsweise kann auf die Unternehmensgröße abgestellt werden bei missbräuchlicher, willkürlicher Zersplitterung des Unternehmens in mehrere eigenständige Einheiten, allein darauf gerichtet, das Entstehen des allgemeinen Kündigungsschutzes zu verhindern.[4]
Zu Schifffahrts- und Luftverkehrsbetrieben vgl. § 24 Abs. 1 KSchG[5].
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