Rz. 2

§ 24 KSchG regelt die Anwendbarkeit des KSchG auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen. Nach § 24 Abs. 1 KSchG finden die Vorschriften des 1. und 2. Abschnitts des KSchG grds. auch auf diese Arbeitsverhältnisse Anwendung, sofern nicht die Sonderregeln der Abs. 2–4 greifen. Die Vorschrift sichert also den Schutz der Besatzungsmitglieder und trägt gleichzeitig den Besonderheiten der Luftverkehrs- und Schifffahrtsbetriebe Rechnung.

Ergänzt wird das allgemeine Kündigungsschutzrecht durch die Vorschriften des Seearbeitsgesetzes (SeeArbG), die als leges speciales dem KSchG vorgehen (vgl. § 65 Abs. 4 SeeArbG).

Abs. 5 regelt die Anwendbarkeit des 3. Abschnitts auf Seeschiffe und ihre Besatzungen.

Für das Bodenpersonal eines Luftfahrzeugunternehmens und das Landpersonal eines Schifffahrtsunternehmens trifft § 24 KSchG keine Regelung, es gelten also die allgemeinen Vorschriften.[1]

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