1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 24 KSchG wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der IAO v. 20.4.2013[1] novelliert. Gestrichen wurden die obsolet gewordenen Regelungen für Kapitäne und leitende Angestellte in § 24 Abs. 4 und 5 KSchG a. F. Geändert wurde die Wartefristverlängerung nach § 24 Abs. 3 KSchG (Abs. 2 in der a. F.) sowie die Vorschrift des § 24 Abs. 4 KSchG (bzw. Abs. 3 a. F.) zur Modifikation Klagefrist des § 4 KSchG. Eine weitere Änderung erfuhr § 24 zum 10.10.2017 durch Art. 4 des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes.[2] Nach Maßgabe des neu eingeführten Abs. 5 gilt der 3. Abschnitt des KSchG nun auch für die Besatzung von Seeschiffen. Zuletzt geändert wurde § 24 zum 26.12.2020 durch Art. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze[3] mit Ergänzungen zur Klagefrist in Abs. 4.

[1] BGBl. I S. 868 ff.
[2] BGBl. I S. 2509 ff.
[3] BGBl. I S. 2112 ff.

2 Funktion und Systematik

 

Rz. 2

§ 24 KSchG regelt die Anwendbarkeit des KSchG auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen. Nach § 24 Abs. 1 KSchG finden die Vorschriften des 1. und 2. Abschnitts des KSchG grds. auch auf diese Arbeitsverhältnisse Anwendung, sofern nicht die Sonderregeln der Abs. 2–4 greifen. Die Vorschrift sichert also den Schutz der Besatzungsmitglieder und trägt gleichzeitig den Besonderheiten der Luftverkehrs- und Schifffahrtsbetriebe Rechnung.

Ergänzt wird das allgemeine Kündigungsschutzrecht durch die Vorschriften des Seearbeitsgesetzes (SeeArbG), die als leges speciales dem KSchG vorgehen (vgl. § 65 Abs. 4 SeeArbG).

Abs. 5 regelt die Anwendbarkeit des 3. Abschnitts auf Seeschiffe und ihre Besatzungen.

Für das Bodenpersonal eines Luftfahrzeugunternehmens und das Landpersonal eines Schifffahrtsunternehmens trifft § 24 KSchG keine Regelung, es gelten also die allgemeinen Vorschriften.[1]

3 Betriebsbegriff (Abs. 2)

 

Rz. 3

Nach. § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG stellt die Gesamtheit aller See- oder Binnenschiffe eines Schifffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs abweichend vom Betriebsbegriff des § 23 KSchG einen einzigen Betrieb dar.

Die Vorschrift fingiert damit einen Betrieb, ohne dass es darauf ankommt, ob die einzelnen Schiffe oder Luftfahrzeuge tatsächlich in arbeitstechnischer oder organisatorischer Hinsicht eine Einheit darstellen.[1]

Ferner kommt es bei der Qualifikation eines Betriebes als Luftverkehrsbetrieb i. S. d. § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht auf die Organisation des Betriebes im Inland an.[2] Eine Stationierung aller Luftfahrzeuge des Betriebs in Deutschland oder auch ein Einsatz derselben im deutschen Luftraum ist mithin nicht notwendig – Voraussetzung ist allein, dass deutsches Recht und damit zugleich das KSchG Anwendung findet.[3] Der Betriebsbegriff des § 24 Abs. 2 KSchG erfordert als Anknüpfungspunkt eine Belegenheit der dort genannten Luftfahrzeuge im Inland; maßgeblich ist deren Stationierung an inländischen Flughäfen. Nicht allein abzustellen ist dabei auf einen einzelnen Standort (bspw. Flughafen Düsseldorf), sondern auf alle in Deutschland stationierten Flugzeuge.[4] Nichts anderes kann für Schifffahrtsbetriebe gelten.

Eigenständigkeit besitzen demgegenüber grds. Bodenbetriebe[5] und Landbetriebe[6], die der Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht unterliegen.

4 Verlängerte Wartefrist (Abs. 3)

 

Rz. 4

§ 24 Abs. 3 KSchG verlängert die 6-monatige Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG um den Ablauf des 3. Tags nach Beendigung einer Reise, wenn die 1. Reise eines Besatzungsmitglieds eines See- oder Binnenschiffes über die 6-monatige Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG hinausgeht. So ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber die Wartefrist auch dann voll ausschöpfen kann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner 1. Reise zwangsläufig länger als 6 Monate für ihn arbeiten wird.

Beendet ist die Reise mit dem Tag, an dem das Schiff seinen bestimmungsgemäßen Endpunkt erreicht hat.[1]

Besatzungsmitglied ist nach § ...

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