Rz. 80

Dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterfallen alle Maßnahmen und Entscheidungen des Arbeitgebers, die einen kollektiven Bezug haben, die sich also nicht allein in der einzelfall- und einzelpersonbezogenen Regelung erschöpfen. Erfasst werden vertragliche Vereinbarungen, insbesondere arbeitsvertragliche Einheitsregelungen und Gesamtzusagen, aber auch die Ausübung des Direktionsrechts.[1]

 

Rz. 81

Ob die Maßnahme kollektiven Bezug hat, kann nicht allein durch die Verhältniszahlen der jeweils begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmer ermittelt werden,[2] sondern entscheidet sich danach, ob der Arbeitgeber nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung handelt und dazu bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt.[3] Eine wesentliche Erweiterung stellt die neuere Rspr. dar, wonach der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz grundsätzlich auch dann anwendbar ist, wenn der Arbeitgeber – nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt – nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimmbaren Kriterien leistet.[4]

Auch dann schafft er freilich keinen kollektiven Bezug. Es ist dann auch fraglich, welche Rechtsfolge eintreten soll, denn eine Leistung, die nach Gutdünken dem einen Arbeitnehmer mit 100 Euro, dem anderen mit 200 Euro gewährt wird, lässt offen, mit wem Gleichbehandlung erfolgen soll.

Einer Maßnahme fehlt der kollektive Bezug, wenn sie individuell mit dem Arbeitnehmer ausgehandelt wurde.

[1] LAG Köln, Urteil v. 22.6.1994, 2 Sa 1087/93, LAGE § 611 BGB – Direktionsrecht Nr. 19.
[2] In diese Richtung aber BAG, Urteil v. 19.8.1992, 5 AZR 513/91, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102; Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 575.
[3] BAG, Urteil v. 21.3.2002, 6 AZR 144/01, EzA § 242 BGB – Gleichbehandlung Nr. 88.

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