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Anders als nach der allgemeinen Regelung des § 139 BGB führen die fehlende Einbeziehung und die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht zur vollständigen Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags. Diese Umkehrung des § 139 BGB gilt im Arbeitsrecht bereits seit langem.[1] Den Interessen des Arbeitnehmers ist keinesfalls gedient, wenn er durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel seinen Arbeitsvertrag und damit sein Arbeitsverhältnis insgesamt verliert. Eine solche Regelung stünde auch in Widerspruch zum sonstigen Bestandsschutz im Arbeitsrecht.

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