Leitsatz (redaktionell)

1. Der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung wird inhaltlich vom Gleichberechtigungsgrundsatz des GG Art 3 Abs 2 und vom Benachteiligungsverbot des GG Art 3 Abs 3 geprägt.

2. Der Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau ist auch dann zu befolgen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern nach einheitlichen Merkmalen übertarifliche Leistungen gewährt.

3. Ergeben sich bei einer einheitlichen betrieblichen Regelung Anhaltspunkte dafür, daß weiblichen Arbeitnehmern für die gleiche Arbeit ein geringerer Lohn bezahlt wird als männlichen Arbeitnehmern, so muß der Arbeitgeber darlegen und beweisen, daß die von den Männern geleistete Arbeit anders zu bewerten ist.

4a. Die Differenzierungsgründe muß der Arbeitgeber spätestens dann offenlegen, wenn die Arbeitnehmer, die die geltende Regelung für sich in Anspruch nehmen, an ihn herantreten.

4b. Bei der Prüfung, ob die vorgebrachten Differenzierungsgründe tatsächlich vorliegen, ist zu berücksichtigen, für welchen Zweck die übertariflichen Zulagen nach den vom Arbeitgeber bei der Zusage gegebenen Erklärungen bestimmt sind.

 

Normenkette

BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 19.09.1979; Aktenzeichen 12 Sa 767/79)

ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 10.05.1979; Aktenzeichen 3 Ca 58/79)

 

Fundstellen

BAGE 36, 187-199 (LT1-4)

BAGE, 187

BB 1982, 676-677 (LT1-4)

DB 1982, 119-121 (LT1-4)

NJW 1982, 461

NJW 1982, 461-463 (LT1-4)

ARST 1982, 38-40 (LT1-4)

BlStSozArbR 1982, 72-73 (T)

JR 1982, 440

SAE 1982, 81-85 (LT1-4)

WM IV 1982, 104-107 (LT1-4)

ZfSH 1982, 120-121 (LT1-4)

AP, (LT1-4)

AR-Blattei, ES 800 Nr 64 (LT1-4)

AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 64 (LT1-4)

ArbuR 1982, 102-104 (LT1-4)

EzA § 242 BGB Gleichbehandlung, Nr 26 (LT1-4)

MDR 1982, 524-524 (LT1-4)

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