Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Ausbildungs- u. Jahressondervergütung, Maler- u. Lackiererhandwerk, Saarland, 06.11.1997 (AVE-Anfang: 01.08.1997; AVE-Ende: 31.07.1999)

Nummer: 14202.038

Klassifizierung: TV Ausbildungs- u. Jahressondervergütung

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Saarland

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 06. November 1997

Vorgänger: 14202.036

Nachfolger: 14202.042

AVE
AVE Anfang 01. August 1997
AVE Ende 31. Juli 1999

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 50 vom 13. März 1998

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Maler- und Lackiererhandwerk

vom 12. Februar 1998

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes die nachstehenden Tarifverträge, nämlich

b) der Tarifvertrag über Ausbildungsvergütung und Jahressondervergütung für Lehrlinge (Auszubildende) einschließlich Arbeitszeitregelung vom 6. November 1997

für das Maler- und Lackiererhandwerk im Saarland,

 

mit Wirkung vom

zu Buchstabe b: 1. August 1997

 

für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales

Tarifvertrag über Ausbildungsvergütung und Jahressondervergütung für Lehrlinge (Auszubildende) im Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes

vom 6. November 1997

Zwischen der

Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes,

Grülingsstraße 115, 66113 Saarbrücken

einerseits

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

andererseits

wird für das Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes folgender Tarifvertrag geschlossen

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlich: Das Gebiet des Saarlandes.

 

2.

Fachlich: Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks, sowie selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben.

 

3.

Persönlich: Alle Lehrlinge (Auszubildende, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben bzw. versicherungsfrei sind.

§ 2 Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 39 Stunden.

§ 3 Ausbildungsvergütungen

 

1.

Die Vergütung für Auszubildende beträgt monatlich:

im 1. Ausbildungsjahr DM 700,–
im 2. Ausbildungsjahr DM 765,–
im 3. Ausbildungsjahr DM 990,–.
 

2.

Der Auszubildende kann vom Arbeitgeber einseitig die befristete Kürzung seiner tariflichen Vergütung verlangen, wenn dadurch für den Auszubildenden direkte oder indirekte materielle Einbußen aufgrund anderer, z.B. gesetzlicher, Regelung vermieden werden können.

§ 4 Jahressondervergütung

 

1.

Der Auszubildende (Lehrling) hat gegen den Arbeitgeber (Ausbildenden) am 30. November des Kalenderjahres Anspruch auf Zahlung einer Jahressondervergütung in Höhe von

im 1. Ausbildungsjahr DM 110,–
im 2. Ausbildungsjahr DM 170,–
im 3. Ausbildungsjahr DM 230,–.
 

2.

Die Jahressondervergütung wird fällig mit der Zahlung der Ausbildungsvergütung für den Monat November.

§ 5 Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 1997 in Kraft.

Er kann mit einer 2monatigen Frist, erstmals zum 31. Juli 1999 gekündigt werden.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Aufkündigung des Vertrages unverzüglich in Verhandlung einzutreten.

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, für diesen Tarifvertrag Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen.

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