Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Ausbildungs- u. Jahressondervergütung, Maler- u. Lackiererhandwerk, Saarland, 06.11.1997 (AVE-Anfang: 01.08.1997; AVE-Ende: 31.07.1999)
Nummer: 14202.038
Klassifizierung: TV Ausbildungs- u. Jahressondervergütung
Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk
Tarifgebiet: Saarland
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 06. November 1997
Vorgänger: 14202.036
Nachfolger: 14202.042
AVE
AVE Anfang 01. August 1997
AVE Ende 31. Juli 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 50 vom 13. März 1998
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Maler- und Lackiererhandwerk
vom 12. Februar 1998
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes die nachstehenden Tarifverträge, nämlich
b) | der Tarifvertrag über Ausbildungsvergütung und Jahressondervergütung für Lehrlinge (Auszubildende) einschließlich Arbeitszeitregelung vom 6. November 1997 |
für das Maler- und Lackiererhandwerk im Saarland,
mit Wirkung vom
zu Buchstabe b: 1. August 1997
für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Tarifvertrag über Ausbildungsvergütung und Jahressondervergütung für Lehrlinge (Auszubildende) im Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes
vom 6. November 1997
Zwischen der
Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes,
Grülingsstraße 115, 66113 Saarbrücken
einerseits
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
andererseits
wird für das Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes folgender Tarifvertrag geschlossen
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich: Das Gebiet des Saarlandes. |
2. |
Fachlich: Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks, sowie selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben. |
3. |
Persönlich: Alle Lehrlinge (Auszubildende, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben bzw. versicherungsfrei sind. |
§ 2 Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 39 Stunden.
§ 3 Ausbildungsvergütungen
1. |
Die Vergütung für Auszubildende beträgt monatlich:
|
§ 4 Jahressondervergütung
2. |
Die Jahressondervergütung wird fällig mit der Zahlung der Ausbildungsvergütung für den Monat November. |
§ 5 Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Er kann mit einer 2monatigen Frist, erstmals zum 31. Juli 1999 gekündigt werden.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Aufkündigung des Vertrages unverzüglich in Verhandlung einzutreten.
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, für diesen Tarifvertrag Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen.
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