Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Ausbildungs- u. Jahressondervergütung, Maler- u. Lackiererhandwerk, Saarland, 04.07.2000 (AVE-Anfang: 01.08.2000; AVE-Ende: 31.07.2002)

Nummer: 14202.044

Klassifizierung: TV Ausbildungs- u. Jahressondervergütung

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Saarland

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 04. Juli 2000

Vorgänger: 14202.042

Nachfolger: 14202.047

AVE
AVE Anfang 01. August 2000
AVE Ende 31. Juli 2002

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 220 vom 23. November 2000

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Maler- und Lackiererhandwerk

vom 27. Oktober 2000

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Saarlandes die nachstehenden Tarifverträge, nämlich der

b) Tarifvertrag über Ausbildungsvergütung und Jahressondervergütung für Lehrlinge (Auszubildende) einschließlich Arbeitszeitregelung vom 4. Juli 2000

für das Maler- und Lackiererhandwerk im Saarland

 

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. August 2000 für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales

Tarifvertrag über Ausbildungsvergütung und Jahressondervergütung für Lehrlinge (Auszubildende) im Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes

vom 4. Juli 2000

Zwischen der

Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes,

Konrad-Zuse-Straße 4, 66115 Saarbrücken

einerseits

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

andererseits

wird für das Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

  1. Räumlich: Das Gebiet des Saarlandes
  2. Fachlich: Alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks sowie selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben.
  3. Persönlich: Alle Lehrlinge (Auszubildende), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben bzw. versicherungsfrei sind.

§ 2 Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 39 Stunden.

§ 3 Ausbildungsvergütungen

 

1.

Die Vergütungen für Auszubildende betragen ab 1. August 2000 bis 31. Juli 2001:

  DM Euro
im 1. Ausbildungsjahr 735,– 375,80
im 2. Ausbildungsjahr 805,– 411,59
im 3. Ausbildungsjahr 1.040,– 531,74
 

2.

Die Vergütungen für Auszubildende betragen ab 1. August 2001 bis 31. Juli 2002:

  DM Euro
im 1. Ausbildungsjahr 750,– 383,47
im 2. Ausbildungsjahr 820,– 419,26
im 3. Ausbildungsjahr 1.060,– 541,97
 

3.

Der Auszubildende kann vom Arbeitgeber einseitig die befristete Kürzung seiner tariflichen Vergütung verlangen, wenn dadurch für den Auszubildenden direkte oder indirekte materielle Einbußen aufgrund anderer, z. B. gesetzlicher, Regelung vermieden werden können.

§ 4 Jahressondervergütung

 

1.

Der Auszubildende (Lehrling) hat gegen die Arbeitgeber (Auszubildenden) am 30. November des Kalenderjahres Anspruch auf Zahlung einer Jahressondervergütung in Höhe von

  DM Euro
im 1. Ausbildungsjahr 115,– 58,80
im 2. Ausbildungsjahr 180,– 92,03
im 3. Ausbildungsjahr 245,– 125,27
 

2.

Die Jahressondervergütung wird fällig mit der Zahlung der Ausbildungsvergütung für den Monat November.

§ 5 Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2000 in Kraft. Er kann mit 2-monatiger Frist, erstmals zum 31. Juli 2002, gekündigt werden.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Aufkündigung des Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, für diesen Tarifvertrag die Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen.

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