Laufend gezahlte Tantiemen (z. B. eine monatlich zahlbare Umsatzbeteiligung) gehören zum laufenden Arbeitslohn. Sie sind dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zuzuordnen und wie regulärer Arbeitslohn unter Anwendung der Monatslohnsteuertabelle zu besteuern.

Einmalige Tantiemen (z. B. eine jährlich nach Aufstellung der Bilanz zahlbare Gewinnbeteiligung) sind als sonstige Bezüge bei Zufluss nach der Jahrestabelle zu versteuern.

Wird eine Tantieme als Einmalbetrag für mehrere Jahre gezahlt, ist die Lohnsteuer nach der sog. Fünftelregelung zu berechnen.[1]

Die Tarifermäßigung setzt voraus, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Diese ist bei Tantiemen für mehrere Jahre erfüllt,

  • die zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn an ganzjährig beschäftigte Arbeitnehmer oder
  • an Arbeitnehmer gezahlt werden, die vom Arbeitgeber Versorgungsbezüge erhalten.

Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.[2]

[2] § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

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