Änderungen der ELStAM sind laufend vorzunehmen. Der Arbeitgeber muss die von der ELStAM-Datenbank mitgeteilten Steuerklassen so lange anwenden, bis sie programmgesteuert oder auf Antrag des Arbeitnehmers geändert und ihm elektronisch mitgeteilt werden. Die Änderung wird zum ersten Tag des Monats wirksam, an dem erstmals alle Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben, ggf. auch für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume des aktuellen Lohnsteuerjahres.[1]

Eine förmliche Antragstellung für eine Änderung der Steuerklasse ist mit Ausnahme der Steuerklasse II (diese erfolgt über den "Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2023, Anlage Kinder") sowie des Steuerklassenwechsels bei Ehegatten inklusive der Anwendung des Faktorverfahrens (diese erfolgt über den "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern") nicht vorgesehen.

 
Wichtig

Änderung der Steuerklasse nur durch Finanzamt

Die Zuständigkeit für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale liegt bei den Finanzämtern. Eine Steuerklassenänderung darf nur durch das Finanzamt vorgenommen werden, ggf. im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens.[2]

Steuerklassenwechsel mehrfach pro Jahr möglich

Seit 2020 ist ein Steuerklassenwechsel zur Änderung der Steuerklassenkombination sowie die Anwendung des Faktorverfahrens bei Ehegatten ohne Einschränkung mehrfach möglich.[3] Die früheren Ausnahmeregelungen, nach denen in bestimmten Fällen die Steuerklasse bei Ehe-/Lebenspartnern mehr als einmal im Jahr gewechselt werden konnten, z. B. wenn ein Ehe-/Lebenspartner keinen Arbeitslohn mehr bezieht, ein Ehe-/Lebenspartner wieder ein Dienstverhältnis nach vorheriger Arbeitslosigkeit aufnimmt, die Ehe-/Lebenspartner auf Dauer getrennt leben, ein Ehe-/Lebenspartner verstirbt oder die Anpassung des Faktors sowie die Beendigung des Faktorverfahrens erforderlich werden[4], sind entfallen.

 
Wichtig

Antrag auf Steuerklassenwechsel bis 30.11.

Für den Steuerklassenwechsel bei Ehe-/Lebenspartnern ist eine formelle Antragstellung erforderlich. Dient die Änderung der Steuerklassen bei Ehegatten nicht der Korrektur der infolge der Heirat automatisch gebildeten Kombination IV/IV[5], wird diese erst ab Beginn des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.[6] Der Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern ist an die Antragsfrist 30.11. des jeweiligen Jahres gebunden, um eine Berücksichtigung für das laufende Lohnsteuerabzugsverfahren zu erreichen. Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich. Weitere Einzelheiten zum Steuerklassenwechsel enthalten die Lohnsteuerrichtlinien.[7]

Auch für den Wechsel in die Steuerklasse II ist eine formelle Antragstellung beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich.

  • Für Kinder unter 18 Jahren ist eine Versicherungserklärung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausreichend.
  • Für weitere Kinder und für Kinder über 18 Jahren ist der "Lohnsteuerermäßigungsantrag 2024, Anlage Kinder" zu verwenden.[8]

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