Maßgebend für den Lohnsteuerabzug sind die von der ELStAM-Datenbank mitgeteilten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die der Arbeitgeber solange anzuwenden hat, bis das BZSt geänderte Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers zum Abruf zur Verfügung stellt. Es gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der elektronisch bescheinigten Besteuerungsmerkmale.
Etwaige Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale fortlaufend vorzunehmen. Die in der ELStAM-Datenbank bereitgestellten Steuerklassen gelten über das Kalenderjahr hinaus solange fort, bis sie programmgesteuert oder auf Antrag des Arbeitnehmers geändert werden. Eine Ausnahme besteht bei den Steuerklassen nur noch bei Wahl des Faktorverfahrens, das im Lohnsteuerermäßigungsverfahren jährlich bzw. alle 2 Jahre neu beantragt werden muss.
Eine Verpflichtung zur Änderung schreibt das Gesetz nur in den Fällen vor, in denen sich die tatsächlichen Verhältnisse zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken. Treten beim Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine ungünstigere Steuerklasse ein, muss er dies dem Finanzamt anzeigen. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Steuerklasse II, wenn die Anforderungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nicht mehr vorliegen.
Ergibt sich dagegen im umgekehrten Fall nach den geänderten tatsächlichen Verhältnissen eine vorteilhaftere Steuerklasse, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Änderung des bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmals bei seinem Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.
Heiratet z. B. ein Arbeitnehmer und ist bisher die Steuerklasse I bescheinigt worden, obwohl bei ihm durch Eheschließung die Steuerklasse III in Betracht kommt, können die Ehegatten eine Steuerklassenänderung beim Wohnsitzfinanzamt mit dem Vordruck "Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Leben...