2.3.1 Verheiratete Arbeitnehmer

In die Steuerklasse III gehören verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht dauernd getrennt leben und im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Ehegattensplitting). Voraussetzung ist, dass die Ehe-/Lebenspartner die Steuerklasse III gemeinsam beantragen. Seit 2018 wurde die Steuerklassenkombination III/V zur Wahlkombination ausgestaltet, auch wenn nur einer der beiden Arbeitslohn als Arbeitnehmer bezieht. Zudem kann durch einen einseitigen Antrag eines Ehe-/Lebenspartners die Steuerklasse III abgewählt werden, mit der Folge, dass die Steuerklassenkombination IV/IV zur Anwendung kommt, die dadurch zum Regelfall für Ehe-/Lebenspartner wird.[1]

Bei der Steuerberechnung nach Steuerklasse III werden, mit Ausnahme der Vorsorgepauschale, die Steuerfreibeträge für beide Ehe-/Lebenspartner berücksichtigt, z. B. wird der Grundfreibetrag in Steuerklasse III verdoppelt und der Kinderfreibetrag in voller Höhe berücksichtigt. Der Ehe-/Lebenspartner mit der Steuerklasse V verzichtet auf diese Freibeträge. Deshalb wird in Steuerklasse III die geringste Lohnsteuer abgezogen.

 
Hinweis

Steuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ehegatten

Die steuerlichen Regeln des Splittingtarifs sind auch eingetragenen Lebenspartnerschaften zu gewähren.[2] Personen, mit dem melderechtlichen Familienstand "eingetragene Lebenspartnerschaft" können ebenfalls zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V bzw. IV/IV wählen. Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ("Ehe für alle") hat diese Regelung nur noch für bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften Bedeutung, solange die Lebenspartner nicht von der Möglichkeit der Umwandlung in eine (gleichgeschlechtliche) Ehe Gebrauch machen.

2.3.2 Ehe-/Lebenspartner lebt im EU-Ausland

Neben Arbeitnehmern mit gemeinsamem Wohnsitz im Inland können auch Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit der EU/EWR-Staaten die Steuerklasse III erhalten. Dadurch kann auch bei Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit dieser Staaten die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für den Ehe-/Lebenspartner beantragt und daran anknüpfend der Splittingtarif bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden, wenn der Ehe-/Lebenspartner in einem der EU-Mitgliedstaaten bzw. in der Schweiz den gemeinsamen Familienwohnsitz hat.

Begünstigte EU/EWR-Arbeitnehmer

Die Bescheinigung der Steuerklasse III bei EU/EWR-Arbeitnehmern ist im Einzelnen an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. Der Arbeitnehmer besitzt die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Staates.
  2. Der Familienwohnsitz, an dem der Ehe-/Lebenspartner wohnt, befindet sich im EU- bzw. EWR-Ausland oder in der Schweiz.[1] Die Finanzverwaltung folgt der EuGH-Rechtsprechung, durch die das Wohnsitzkriterium des Ehe-/Lebenspartners auf die Schweiz ausgedehnt wird. Anders als beim Arbeitnehmer ist die Staatsangehörigkeit des Ehe-/Lebenspartners ohne Bedeutung; es ist ausschließlich auf den Wohnsitz in dem genannten Gebiet abzustellen.[2]
  3. Die Gesamteinkünfte unterliegen mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer. Dasselbe gilt, falls die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 23.208 EUR (2023: 21.816 EUR)[3] im Kalenderjahr betragen. Die unterschiedliche Behandlung von Inländern und EU/EWR-Staatsangehörigen verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, indem das Einkommensteuergesetz bei EU/EWR-Grenzpendlern die Vorteile der Steuerklasse III von den genannten Einkommensgrenzen abhängig macht.[4]

Begünstigte Personengruppen

Die gesetzliche Regelung begünstigt 2 Personengruppen:

  1. EU- bzw. EWR-Einpendler, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser Personenkreis bleibt für eine Übergangszeit bis voraussichtlich 2025 von der Abrufmöglichkeit der ELStAM ausgeschlossen. Hier bleibt das bisherige Bescheinigungsverfahren in Papierform in unveränderter Weise gültig. Als Ordnungsmerkmal darf nur noch die steuerliche Identifikationsnummer angebeben werden. Die eTin darf für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023 nicht mehr verwendet werden.[5]
  2. Im Inland wohnhafte EU- bzw. EWR-Gastarbeiter, die den Familienwohnsitz am Wohnort des Ehe-/Lebenspartners in einem EU- bzw. EWR-Staat bzw. in der Schweiz haben. Für den Personenkreis der unbeschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland[6] sind keine Einkommensgrenzen für die Gewährung der Steuerklasse III zu beachten.[7]
 
Wichtig

Antragsabhängige Steuerklasse III bei Grenzpendlern

Die Eintragung der Steuerklasse III für EU/EWR-Arbeitnehmer kann nur das Finanzamt vornehmen. Einpendler haben nach amtlichem Vordruck (Anlage Grenzpendler EU/EWR) den Antrag beim jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Für im Inland wohnhafte Gastarbeiter ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt zuständig. Bei im Ausland le...

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