Rz. 9

Die Regelung über die Steuerklasse I in § 38b Abs. 1 Nr. 1 EStG differenziert zwischen unbeschränkt und beschränkt stpfl. Arbeitnehmern. Während unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmer im Wesentlichen nur dann in die Steuerklasse I eingeordnet werden, wenn sie ledig sind oder die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht vorliegen, werden beschränkt stpfl. Arbeitnehmer immer in die Lohnsteuerklasse I eingeordnet, da bei ihnen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung nicht vorliegen können.

 

Rz. 10

In die Steuerklasse I werden unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmer eingereiht, wenn sie ledig sind. Ihnen gleichgestellt werden Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind (Rz. 16). Diese Arbeitnehmer sind jedoch nur dann in die Lohnsteuerklasse I einzureihen, wenn sie keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG erhalten, d. h. wenn ihnen kein Kind zuzuordnen ist. In Lohnsteuerklasse I fallen also:

  • Arbeitnehmer, die ledig sind und denen kein Kind zuzuordnen ist, die daher weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag erhalten;
  • Arbeitnehmer, die verheiratet sind, bei denen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung wegen dauernden Getrenntlebens aber nicht vorliegen und denen kein Kind zuzuordnen ist, die daher weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag erhalten;
  • Arbeitnehmer, die geschieden sind, für die die Übergangsregelung für das Jahr der Auflösung der Ehe ausgelaufen ist (Rz. 21) und denen kein Kind zuzuordnen ist, die daher weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag erhalten;
  • Arbeitnehmer, die verwitwet sind, bei denen die Übergangsregelung für die Anwendung des Splittingtarifs ausgelaufen ist (Rz. 20) und denen kein Kind zuzuordnen ist, die daher weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag erhalten;
  • verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die aber die Grenzpendlereigenschaft erfüllen und die den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt haben (§ 1 Abs. 3 EStG), die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG).
  • nicht verheiratete oder dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer, die aber die Grenzpendlereigenschaft erfüllen und die den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt haben (§ 1 Abs. 3 EStG), denen aber kein Kind zuzuordnen ist.
 

Rz. 11

Nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b werden auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in die Steuerklasse I eingereiht. Für beschränkt stpfl. Arbeitnehmer kommt außer Lohnsteuerklasse VI eine andere Lohnsteuerklasse als Steuerklasse I nicht in Betracht. Da ihnen nach § 50 Abs. 1 S. 3 EStG kein Kind nach § 32 EStG zugeordnet werden kann und sie daher keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG erhalten, ist die Einordnung in Lohnsteuerklasse II ausgeschlossen. Da bei ihnen nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 EStG das Splittingverfahren ausgeschlossen ist, kommen auch die Lohnsteuerklassen III – V nicht in Betracht. Möglich ist nur die Lohnsteuerklasse VI bei einem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnissen.

 

Rz. 12

Die LSt für Lohnsteuerklasse I wird aus der Grundtabelle ermittelt; ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, ein Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eines Kindes werden mangels einer steuerlich wirksamen Zuordnung von Kindern nicht berücksichtigt.

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