Steht der Arbeitnehmer nacheinander in mehreren Dienstverhältnissen, ist für die Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn aus all diesen Dienstverhältnissen, d. h. aus dem gegenwärtigen und aus den vorangegangenen Dienstverhältnissen, zu berücksichtigen. Steht der Arbeitnehmer gleichzeitig noch bei einem anderen Arbeitgeber in einem zweiten Dienstverhältnis, ist der Arbeitslohn aus dem zweiten Dienstverhältnis nicht mitzuzählen.

 
Praxis-Beispiel

Sonstiger Bezug beim Arbeitgeberwechsel

Ein Arbeitgeber zahlt im September einen sonstigen Bezug von 800 EUR an seinen Arbeitnehmer. Nach den vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen für die Vorbeschäftigungen hat der Arbeitnehmer in diesem Kalenderjahr bislang folgende Lohnbezüge:

  • Vom 1.1.-10.4.: Arbeitslohn 4.200 EUR,
  • Vom 1.5.-15.5.: Arbeitslohn 900 EUR.

Beim jetzigen Arbeitgeber steht der Arbeitnehmer seit 1.6. in einem Dienstverhältnis. Er hat für die Monate Juni bis August ein Monatsgehalt von je 2.000 EUR bezogen, außerdem erhielt er am 20.8. einen sonstigen Bezug von 300 EUR. Vom 1.9. an erhält er ein Monatsgehalt von 2.300 EUR zuzüglich eines weiteren (13.) Monatsgehalts am 1.12.

Ergebnis: Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt:

 
Arbeitslohn v. 1.1.-31.5. (4.200 EUR + 900 EUR) 5.100 EUR
Arbeitslohn v. 1.6.-31.8. (3 × 2.000 EUR + 300 EUR) 6.300 EUR
Arbeitslohn v. 1.9.-31.12. voraussichtlich (4 × 2.300 EUR) 9.200 EUR
  20.600 EUR
Das 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.

Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind ein dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilter Jahresfreibetrag sowie etwaige aufgrund des Alters des Arbeitnehmers zu berücksichtigende Freibeträge für Versorgungsbezüge oder ein Altersentlastungsbetrag abzuziehen. Ist ein Hinzurechnungsbetrag[1] als Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellt worden, ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn um den Hinzurechnungsbetrag zu erhöhen.

Übersteigt der zu berücksichtigende Jahresfreibetrag den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn, ist der sonstige Bezug dem sich ergebenden negativen maßgebenden Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Jahresfreibetrag übersteigt den Jahresarbeitslohn

Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn von 22.700 EUR erhält im August einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das Vorjahr) i. H. v. 18.000 EUR. Als Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitgeber die Steuerklasse I und ein Jahresfreibetrag von 23.000 EUR bekannt. Nach Abzug des Jahresfreibetrags verbleibt ein maßgebender Jahresarbeitslohn von –300 EUR (22.700 EUR – 23.000 EUR).

 
Jahreslohnsteuer 2024 vom maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs (–300 EUR + 18.000 EUR = 17.700 EUR) 194 EUR
Abzgl. Lohnsteuer vom maßgebenden Jahresarbeitslohn - 0 EUR
Vom sonstigen Bezug ist an Lohnsteuer einzubehalten 194 EUR

Der sonstige Bezug muss vor Hinzurechnung zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ggf. um Freibeträge für Versorgungsbezüge oder den Altersentlastungsbetrag gekürzt werden, soweit diese Beträge nicht bereits bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns berücksichtigt worden sind. Die Kürzung des sonstigen Bezugs um die Freibeträge für Versorgungsbezüge oder den Altersentlastungsbetrag ist nicht zulässig, wenn der sonstige Bezug nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert wird.

Vereinfachungsregelung: Frühere Lohnbezüge bleiben unberücksichtigt

Die dargestellte Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ist nur möglich, wenn dem Arbeitgeber der während des Kalenderjahres bisher bezogene Arbeitslohn bekannt ist. Hat der Arbeitnehmer seinem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen nicht (freiwillig) vorgelegt, schreibt der Gesetzgeber eine vereinfachte Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns für den Lohnsteuerabzug von sonstigen Bezügen vor.

Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist allein nach den Verhältnissen des neuen Dienstverhältnisses zu ermitteln, indem der Arbeitslohn für die Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern durch Hochrechnung des aktuellen Arbeitslohns zu ermitteln ist. Der laufende Arbeitslohn des Monats, in dem der sonstige Bezug erfolgt, muss dazu entsprechend der im Kalenderjahr vorangegangenen Beschäftigungszeiten vervielfacht werden.

 
Praxis-Beispiel

Hochrechnung von Arbeitslohn

Ein Arbeitnehmer ist vom 1.1. bis 31.5. für monatlich 7.000 EUR beschäftigt und wechselt zum 1.6. den Arbeitgeber. Er legt der neuen Firma die Lohnsteuerbescheinigung seines früheren Arbeitgebers nicht vor. Von der neuen Firma erhält er mit dem Septembergehalt in Höhe von 5.000 EUR ein Urlaubsgeld von 1.000 EUR ausgezahlt.

Ergebnis: Die neue Firma legt für die Berechnung der Lohnsteuer auf das Urlaubsgeld einen Jahresarbeitslohn von 60.000 EUR (12 × 5.000 EUR) zugrunde. Dass der Arbeitnehm...

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