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Die Versicherungspflicht für privat Krankenversicherte erstreckt sich auf solche Personen, die einen privaten Krankenversicherungsschutz bei einem deutschen Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen haben. Ob eine Beschäftigung gegen Entgelt oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist dabei unerheblich. Grenzgänger aus dem benachbarten Ausland, die in der Bundesrepublik Deutschland eine wegen der Höhe ihres Jahresarbeitsentgelts versicherungsfreie Beschäftigung ausüben und in ihrem Heimatland eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, unterliegen nicht der Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung nach dem SGB XI.

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