Rz. 10

Die Fahrkosten sind aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig. Die Fahrt muss tatsächlich stattfinden (BSG, Urteil v. 6.11.2009, B 1 KR 38/07 R). Die zwingenden medizinischen Gründe sind ebenfalls zu beachten, wenn der Patient in ein anderes Krankenhaus (ggf. wohnortnah) verlegt wird (BSG, Urteil v. 7.3.2023, B 1 KR 4/22 R). Aus zwingenden medizinischen Gründen kann es notwendig sein, die Fahrkosten für eine Begleitperson (Familienangehöriger oder Dritter) zu übernehmen, auch wenn dies in § 60 nicht ausdrücklich geregelt ist. Die Notwendigkeit der Begleitung muss durch die Krankheit und die wahrzunehmende Hauptleistung der Krankenkasse wesentlich verursacht sein (Waßer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 60 Rz. 56).

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