Rz. 30

Auf die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen (546 Kalendertage) werden grundsätzlich alle Tage, für die Krankengeld wegen derselbe Krankheit (Rz. 10 f.) gezahlt wurde, angerechnet.

Bei der Berechnung der Höchstanspruchsdauer werden nicht die Krankengeld-Zahltage (bei vollen Kalendermonaten gemäß § 65 Abs. 7 SGB IX jeweils 30 Zahltage je Monat), sondern die tatsächlichen Tage des jeweiligen Monats berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnende Tage bei einem Krankengeldbezug in der Zeit vom 12.1. bis 3.4.:

 
Monat Krankengeldzahltage auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnende Tage
Januar 21 21
Februar 30 28/bei Schaltjahren 29
März 30 31
April 3 3
 

Rz. 31

Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld behandelt. Zu den auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnenden Krankengeldbezugszeiten gehören:

  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 ruht – also z. B.

    1. die Zeit der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG (§ 49 Abs. 1 Nr. 1) – allerdings erst für die Zeit nach dem Wartetag bzw. den Wartetagen i. S. d. § 46 Satz 1 Nr. 2.

      Anmerkungen zu dem Begriff der Wartetage:

      • Wartetage entstehen seit dem 24.7.2015 nur dann, wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festgestellt wird. Als Wartetage gelten dann die Tage vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zum Tag vor der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
      • Bis zum 23.7.2015 galt bei ambulanter Behandlung auch noch der Tag der ärztlichen Feststellung als Wartetag.
    2. Tage des vorrangigen Bezugs von Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld (bzw. ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung), Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 und 3a).
    3. die Zeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 während der Elternzeit.
    4. Tage, für die die Arbeitsunfähigkeit verspätet gemeldet wurde (§ 49 Abs. 1 Nr. 5) bzw. Tage, für die das weitere Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig i. S. d. § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde (§ 49 Abs. 1 Nr. 8).
    5. die Zeit, für die das Arbeitslosengeld nach dem SGB III wegen der Arbeitsunfähigkeit nach § 146 SGB III fortgezahlt wird sowie die während der Arbeitsunfähigkeit bestehende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a).
    6. bei unständig Beschäftigten, die einen Anspruch auf Krankengeld über das Optionsrecht nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gewählt haben: Für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit; hier beginnt zwar der Anspruch auf Krankengeld (Stammrecht) mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bzw. mit dem Tag der Aufnahme des Versicherten ins Krankenhaus etc., allerdings ruht der Krankengeldanspruch während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit aufgrund § 49 Abs. 1 Nr. 7.
  • Tage der Leistungsbeschränkung wegen eines Selbstverschuldens i. S. d. § 52; hier gilt das nach § 52 versagte Krankengeld als bezogen (§ 48 Abs. 3 Satz 1).
  • Tage, an denen das Krankengeld i. S. d. § 66 Abs. 1 SGB I versagt wurde; auch hier gilt gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 das Krankengeld als bezogen.
  • Zeiten, in denen der Leistungsanspruch wegen eines Beitragsrückstandes ruht (§ 16 Abs. 3a).
 

Rz. 32

Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, werden nicht auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet (= "fehlendes Stammrecht auf Krankengeld"). Hierzu zählen z. B.

  • Wartetage i. S. d. § 46 Abs. Satz 1 Nr. 2 (seit dem 24.7.2015 die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vor dem Tag der ärztlichen Feststellung),
  • Zeiten ohne Anspruch auf Krankengeld bei selbstständigen Künstlern und Publizisten (vgl. § 46 Satz 2 und 3 SGB V),
  • beim Wahltarifkrankengeld i. S. d. § 53 Abs. 6 die Tage, in denen der Anspruch auf Krankengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt (z. B. erst ab der 3. oder 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit).

Nicht als Krankengeldbezugszeiten gelten ebenfalls Zeiten, in denen ein Krankengeldanspruch nach § 50 Abs. 1 nicht mehr besteht, weil er wegen des Beginns einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente oder einer anderen Sozialleistung – auch rückwirkend – ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 8.12.1992, 1 RK 8/92). Wurde das Krankengeld über den Beginn der Rentenleistungen hinaus gezahlt, weil die Rente nachträglich bewilligt wurde, fällt der Krankengeldanspruch insgesamt rückwirkend weg mit der Folge, dass die Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X geltend machen kann (BSG, Urt. v. 13.9.1984, 4 RJ 37/83). Der ursprünglich rechtmäßige Krankengeldbezug hat wegen des rückwirkenden Anspruchswegfalls seine rechtliche Grundlage auch dann verloren, wenn die Krankenkasse das die Rente übersteigende Krankengeld wegen § 50 Abs. 1 Satz 2 nicht von dem Versicherten zurückfordern darf.

In den Fällen des § 50 Abs. 2, in denen das Krankengeld in Höhe der Rente lediglich gekürzt wird, besteht dagegen ein Anspruch auf Krankengeld, der nach § 48 Abs. 3 auf die Hö...

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