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Sommer, SGB V § 48 Dauer des Krankengeldes / 2.2 Begriff "dieselbe" Krankheit

Siegfried Wurm
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Rz. 10

Gemäß Ziff. 3.1.1 der unter Rz. 35 aufgeführten Verlautbarung handelt es sich um "dieselbe Krankheit", wenn „"ihr dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zugrunde liegt. Der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bildet, braucht dabei weder ständig Krankheitserscheinungen hervorzurufen noch fortlaufend die Behandlungsbedürftigkeit zu bewirken. Es genügt vielmehr, wenn ein medizinisch nichtausgeheiltes Grundleiden latent weiter besteht und nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut Krankheitssymptome hervorruft. Danach liegt "dieselbe Krankheit" vor, solange eine Grunderkrankung nicht ausgeheilt ist und immer wieder zu behandlungsbedürftigen bzw. Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheitserscheinungen führt; ob diese Erscheinungen in gleicher Weise und ohne zeitliche Unterbrechung fortbestehen, ist demgegenüber unerheblich. Der Krankheitsbegriff ist dabei nicht zu eng oder "fachmedizinisch/anatomisch" auszulegen: Verursacht eine anatomische Veränderung nämlich immer wieder gleichartige oder ähnliche Beschwerden, so kann es sich, auch wenn für sich betrachtet jedes Mal ein neues, akutes Krankheitsgeschehen vorliegt, nur um "dieselbe Krankheit" im Rechtssinne handeln" (vgl. BSG v. 7.12.2004, B 1 KR 10/03 R, dort Rz. 16; "Anmerkung des Autors: Das Urteil erging zu wiederholt auftretenden Rückenbeschwerden bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen).

"Dieselbe Krankheit liegt auch vor, wenn ein Versicherter etwa bei einem schweren, sich in einem Sekundenbruchteil realisierenden Unfallereignis zusammenhanglos Gesundheitsschäden in mehreren Körperregionen erleidet. Gleiches gilt bei Versicherten, bei denen wegen des Nebeneinanders verschiedener gravierender akuter oder chronischer Leiden von Anfang an eine Multi- oder P...

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