Rz. 45

Hauptberuflich unständig Beschäftigte sind Personen, die regelmäßig Beschäftigungsverhältnisse eingehen, welche aufgrund von Arbeitsverträgen bzw. aufgrund der Natur der Sache auf weniger als eine Woche beschränkt sind (in Anlehnung an § 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 SGB III). Als Woche ist dabei die Beschäftigungswoche zu verstehen, also ein Zeitraum von 7 aufeinander folgenden Kalendertagen, der mit dem ersten Tag der Beschäftigung beginnt. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen.

Unständig Beschäftigte kommen z.B.

  • als Hafenarbeiter, die nur für einzelne Tage angeheuert werden, oder
  • als unselbstständig Beschäftigte in Rundfunk- und Fernsehanstalten für eine Produktionssequenz

zum Einsatz.

Bei der Krankengeldberechnung sind nur berufsmäßig (= hauptberuflich) unständig Beschäftigte von Bedeutung. Der Grund: Solange eine Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird, greift die Krankenversicherungsfreiheit bei kurzfristiger Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB V i. V. m. § 8 SGB IV. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt ist.

Die Berechnung des maßgebenden Regelentgelts für unständig Beschäftigte ist in herkömmlicher Weise teilweise nicht möglich, weil z. B.

  • ein mindestens 4 Wochen umfassender Entgelt-Abrechnungszeitraum infolge der zeitlichen Begrenzung des Arbeitsverhältnisses nicht vorliegt oder
  • während des mindestens 4-wöchigen Bemessungszeitraums in den unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen unterschiedliche Arbeitsentgeltberechnungssysteme angewandt wurden (z. B. Bezahlung bei Arbeitgeber A nach Stunden, beim Arbeitgeber B nach Stücken).

In diesen Fällen berechnet sich das Regelentgelt aus dem letzten Kalendermonat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das erzielte Arbeitsentgelt des Kalendermonats wird zusammen gezählt und durch 30 geteilt (Abschn. 3.2.2.5.1 des GR v. 7.9.2022, Rz. 78). Zeiten ohne Beschäftigung innerhalb des maßgeblichen Kalendermonats (letzter Kalendermonat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit) ändern an dem Divisor von 30 nichts; das Arbeitsentgelt wird somit nicht durch die Arbeitstage, für die Arbeitsentgelt gezahlt wurde, geteilt.

Beachtet man, dass die Arbeitsentgelthöhe bei dem Personenkreis sehr stark schwanken kann, stellt sich die Frage, ob der Bemessungszeitraum auf 3 Monate ausgedehnt werden kann. Um ungewollte Zufallsergebnisse zu vermeiden, empfiehlt der Autor diese Ausweitung wie unter Rz. 43 beschrieben. Das Arbeitsentgelt der letzten 3, vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegenden Kalendermonate ist dann durch 90 zu teilen.

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