Rz. 41

Monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt (keine zusätzlichen "laufenden" Entgeltbestandteile)

Hier handelt es sich um Arbeitnehmende, die für ihre Arbeitsleistung jeden Kalendermonat eine gleichbleibende Vergütung erhalten. Die Zahlung von einmaligem Arbeitsentgelt (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) ist bei der Berechnung des Regelentgelts i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 3 ohne Bedeutung (vgl. aber Rz. 47 ff.).

Das Regelentgelt ist der auf den Kalendertag entfallende Teil des Brutto-Arbeitsentgelts. Unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage des maßgeblichen Kalendermonats wird das "laufende" Arbeitsentgelt eines Kalendermonats gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 immer durch 30 geteilt (wenn der Abrechnungszeitraum einen ganzen Kalendermonat umfasst). Die Formel zur Berechnung des Regelentgelts lautet:

 

Bruttoarbeitsentgelt des maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraums

30
 
Praxis-Beispiel

Der seit 21.6. arbeitsunfähig erkrankte Versicherte erhielt in dem für die Regelentgeltberechnung maßgebenden Kalendermonat Mai Arbeitsentgelt in Form einer monatlich gleichbleibenden Grundvergütung in Höhe von 3.724,00 EUR.

Rechtsfolge:

Das Regelentgelt berechnet sich wie folgt:

3.724,20 EUR : 30 = 124,14 EUR

 

Rz. 42

In der Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen der Krankengeldanspruchsberechtigte im maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum (Kalendermonat) unbezahlte Fehlzeiten hat. Als Fehlzeiten i. d. S. gelten

  • Tage von Arbeitsbummelei (sofern die Fehltage nicht regelmäßig in den letzten 3 Kalendermonaten angefallen sind; falls sie regelmäßig anfielen, ist Rz. 43 sinngemäß anzuwenden),
  • Zeiten des unbezahlten Urlaubs,
  • die Elternzeit,
  • Zeiten des Bezuges von

    • Krankengeld aufgrund einer früheren Arbeitsunfähigkeit,
    • Mutterschaftsgeld,
    • Übergangsgeld (bei medizinischen Leistungen der Rentenversicherung),
    • Verletztengeld oder
    • Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024 Krankengeld der Sozialen Entschädigung),
  • Tage innerhalb des für die Regelentgeltberechnung maßgebenden Kalendermonats, an denen der jetzt erkrankte Versicherte noch nicht beschäftigt war (= Aufnahme einer Beschäftigung während Entgeltabrechnungszeitraums).

In diesen Fällen wird dennoch dieser maßgebende Kalendermonat für die Berechnung des Krankengeldes herangezogen. Der Regelentgeltberechnung wird dann das bei voller Arbeitsleistung zustehende (volle) Brutto-Arbeitsentgelt des Monats zugrunde gelegt (Abschn. 3.1.2.1.2.1.2 des GR v. 7.9.2022, Rz. 78).

 
Praxis-Beispiel

Der Versicherte erhält ein festes Monatsgehalt in Höhe von 3.000,00 EUR. Am 8.5. erkrankt er arbeitsunfähig. Der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat April. In diesem Monat hat der Versicherte bereits aufgrund derselben Krankheit vom 5. bis 24.4. Krankengeld bezogen (= Tage ohne Arbeitsentgelt und ohne Entgeltfortzahlung). Das vom Arbeitgeber abgerechnete Brutto-Arbeitsentgelt im April beträgt daher im April lediglich 1.000,00 EUR.

Rechtsfolge:

Für die Berechnung des Regelentgelts wird das Arbeitsentgelt, das ohne Fehlzeiten erzielt worden wäre, angesetzt. Das Regelentgelt beträgt (3.000,00 EUR : 30 =) 100,00 EUR.

 

Rz. 43

Neben der gleichbleibenden Grundvergütung zusätzliche laufende Vergütungen

Erhält der Arbeitnehmer neben seiner dem Grunde nach gleichbleibenden Grundvergütung noch zusätzlich laufende Vergütungen (z. B. für Mehrarbeitsstunden, Sachbezüge) und weicht deshalb sein tatsächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt vom vereinbarten Bruttoarbeitsentgelt ab, sind gemäß Abschn. 3.1.2.1.2.1.2.1 des GR v. 7.9.2022 (Rz. 78) folgende Grundsätze zu beachten:

  • Neben dem festen Monatsgehalt oder Monatsentgelt gezahlte laufende Vergütungen, die nicht fest zugesichert sind (z. B. Mehrarbeitsstunden, nicht dagegen Provisionen, die neben der Grundvergütung vertraglicher Teil der Vergütung sind), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig gezahlt werden. Regelmäßig sind die Vergütungen dann, wenn sie in den letzten 3 abgerechneten Monaten jeweils gezahlt wurden. Die zusätzlichen Vergütungen müssen nicht in gleicher Höhe gezahlt worden sein. Das erzielte Arbeitsentgelt (vereinbarte und zusätzlich gezahlte Vergütung) der letzten 3 Monate ist grundsätzlich durch 90 (Tage) zu teilen.

     
    Praxis-Beispiel

    Beginn der Arbeitsunfähigkeit: 10.5.

    vereinbartes monatliches Arbeitsentgelt: 3.350,00 EUR

    Es erfolgten regelmäßig Mehrarbeitsvergütungen, die in die folgenden Gesamt-Bruttoarbeitsentgelte münden:

    Maßgebende Bemessungszeiträume:

    Bruttoarbeitsentgelt Februar = 3.420,00 EUR

    Bruttoarbeitsentgelt März = 3.460,00 EUR

    Bruttoarbeitsentgelt April: = 3.720,00 EUR

    Insgesamt 10.600,00 EUR

    Rechtsfolge:

    Das Regelentgelt beträgt (10.600,00 EUR : 90 Tage =) 117,78 EUR

  • Sind in dem Ausgangszeitraum von 3 Monaten z. B. in einem Monat nur deshalb keine zusätzlichen Vergütungen angefallen, weil dem Arbeitnehmenden wegen Arbeitsunfähigkeit (ohne Entgeltfortzahlung) vollständig kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, ist dies für die Regelmäßigkeit unschädlich.
  • Liegen im 3-monatigen Ausgangszeitraum unbezahlte Fehlzeiten vor, i...

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