Rz. 31

Unständig Beschäftigte sind Personen, die regelmäßig Beschäftigungsverhältnisse eingehen, welche aufgrund von Arbeitsverträgen bzw. aufgrund der Natur der Sache auf weniger als eine Woche beschränkt sind. Als Woche ist dabei die Beschäftigungswoche zu verstehen, ein Zeitraum von 7 aufeinander folgenden Kalendertagen, der mit dem ersten Tag der Beschäftigung beginnt. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen. Unständig Beschäftigte kommen z. B. als Hafenarbeiter, die nur für einzelne Tage angeheuert werden oder als unselbständig Beschäftigte in Rundfunk- und Fernsehanstalten für eine Produktionssequenz zum Einsatz.

Das Übergangsgeld ist bei diesem Personenkreis wie bei Stück- und Akkordlöhnern zu berechnen (vgl. Rz. 28 f.). Das Arbeitsentgelt des Kalendermonats wird zusammen gezählt und durch 30 geteilt. Zeiten ohne Beschäftigung innerhalb des maßgeblichen Kalendermonats (letzter Kalendermonat vor Beginn der Teilhabeleistung/Arbeitsunfähigkeit) ändern an dem Divisor von 30 nichts; das Arbeitsentgelt wird somit nicht durch die Arbeitstage, für die Arbeitsentgelt gezahlt wurde, geteilt (vgl. auch Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.3.4 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021).

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