Rz. 28

Die Rehabilitationsträger sind verpflichtet, die Hilfsmittel bezüglich Art, Umfang und Qualität auf die individuellen Bedürfnisse des Betroffenen auszurichten und so auszuwählen, dass ausreichende Chancen auf einen langanhaltenden Teilhabeerfolg bestehen. Das Wort "ausreichend" ist dabei nicht als Wert-, sondern als Erfolgsmaßstab zu verstehen. In der Regel ist ein Hilfsmittel geeignet, wenn es den geforderten technischen Mindeststandard erfüllt und für den Ausgleich der Behinderung die aus medizinischer Sicht (nicht aus optischer Sicht) notwendige, zweckmäßige Lösung darstellt. Näheres hierzu vgl. Rz. 23.

Nach dem zum Krankenversicherungsrecht ergangenen Urteil des BSG v. 29.4.2010 (B 3 KR 5/09 R Rz. 22) beschränkt sich der Leistungsanspruch bei unterschiedlichen Versorgungsalternativen auf die kostengünstigste Hilfsmittelversorgung, also auf die Versorgung des Versicherten mit ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Hilfsmitteln. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, wenn für den angestrebten Erfolg bzw. Nachteilsausgleich eine funktionell ebenfalls geeignete, aber kostengünstigere Versorgung möglich ist. Voraussetzung jedoch ist, dass die Versorgungen, zwischen denen gewählt werden kann, die gleich gute Wirkung haben.

Diese zum Krankenversicherungsrecht ergangene Rechtsprechung ist wegen § 28 Abs. 2 auch auf die Hilfsmittel i. S. d. § 47 übertragbar.

 

Rz. 29

Sind verschiedene Hilfsmittel mit dem gleichen Nutzen gleich geeignet und wirtschaftlich, steht dem Hilfsmittelempfänger ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX, § 33 SGB I) zu. Das Wirtschaftlichkeitsgebot schließt nicht aus, dass der Hilfsmittelempfänger aus optischen oder sonstigen nichtmedizinischen Gründen über sein ihm zugestandenes Wunsch- und Wahlrecht hinaus Gebrauch macht und andere, aufwendigere Leistungen wählt. Gemäß § 47 Abs. 3 hat er allerdings dann die entstehenden Mehrkosten zu tragen.

 
Praxis-Beispiel

Der hörgeschädigte Mensch hat einen Anspruch auf ein Hörgerät, welches seine Behinderung aus medizinischer Sicht im ausreichenden Maße ausgleicht; dabei muss er jedoch in Kauf nehmen, dass das Hörgerät sichtbar ist. Wünscht sich der Hörgeschädigte ohne medizinische Notwendigkeit ein (nichtsichtbares) Im-Ohr-Hörgerät, hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.

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