0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft und entspricht abgesehen von redaktionellen Anpassungen dem bis 31.12.2017 geltenden § 31. Die Vorschrift regelt im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation trägerübergreifend einheitlich Umfang, Begriff, Voraussetzungen und Ziele der Versorgung mit Hilfsmitteln in Konkretisierung der Vorschrift des § 42 Abs. 2 Nr. 6

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Gemäß § 10 Nr. 1 SGB I und § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX haben Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung (§ 2 Abs. 1) ein Recht auf Hilfe, um u. a. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern. Zur Verfolgung dieser Ziele können Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel beansprucht werden (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SGB I).

Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels. Darüber hinaus schließt die Hilfsmittelversorgung die notwendigen Betriebskosten mit ein (BSG, Urteil v. 18.5.1978, 3 RK 47/77).

Hilfsmittel kommen – je nach Zielsetzung –

  • bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rollstühle, Körperersatzstücke, etc., §§ 42 ff., insbesondere § 47),
  • bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. zur Erledigung der beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz oder zur Erreichung des Arbeitsplatzes, §§ 49 ff., insbesondere § 49 Abs. 8),
  • bei den Leistungen zur Bildung (z. B., wenn ein Hilfsmittel benötigt wird, um dem Schulunterricht folgen zu können; § 75) und
  • bei den Leistungen zur sozialen Teilhabe (z. B. Mobilitätshilfen, um Freunde besuchen zu können; § 84 SGB IX; Abwicklung der rehabilitationsträgerspezifischen Ansprüche bis zum 31.12.2019 im Rahmen des § 54 ff. SGB XII gemäß Art. 12 BTHG)

in Betracht. Mit § 47 werden nur die Hilfsmittel angesprochen, die der medizinischen Rehabilitation dienen. Ziel ist der Ausgleich der Behinderung bzw. der Folgen der Behinderung, welche durch fehlende Körperteile bzw. durch Funktionsstörungen dieser Körperteile entstanden ist.

Die konkreten Leistungsansprüche des Rehabilitanden ergeben sich nicht aus § 47, sondern aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden speziellen Vorschriften (z. B. § 33 SGB V für die Krankenversicherung, § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI für die Rentenversicherung, § 31 SGB VII für die Unfallversicherung, § 13 BVG für die Träger der Kriegsopferversorgung, § 54 Abs. 1 SGB XII für die Träger der Eingliederungshilfe; vgl. § 7 Satz 1). Gleichwohl hat § 47 einen trägerübergreifenden Charakter, indem die Vorschrift noch einmal verdeutlicht, dass alle Rehabilitationsträger verpflichtet sind, gemeinsam dafür zu sorgen, dass die notwendigen Hilfen bereitgestellt werden. Bei Bedarf sind die Ansprüche zwischen den unterschiedlichen Rehabilitationsträgern untereinander zu koordinieren (§§ 15, 19, 20).

 

Rz. 1b

Die Kosten der Hilfsmittel werden von folgenden Rehabilitationsträgern übernommen:

Krankenkassen

Der Versicherte hat im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einen Anspruch auf Hilfsmittel gemäß den §§ 11, 33 SGB V, wenn diese erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Voraussetzung ist ferner, dass die Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. 

Aufgrund § 7 Abs. 1 SGB IX gelten für Hilfsmittel, auch wenn es sich um Teilhabeleistungen handelt, die für die Krankenkassen geltenden Anspruchsvoraussetzungen und sonstigen Regelungen des SGB V (Anspruchsvoraussetzungen, Leistungsumfang, Höhe der Zuzahlung durch den Versicherten usw.). Auch gelten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln zulasten der Krankenversicherung die engen Voraussetzungen der §§ 33, 34 Abs. 4 SGB V. Eine Ausweitung der Leistungspflicht aufgrund des § 47 SGB IX bei der Hilfsmittelversorgung war nach der Rechtsprechung des BSG zur Vorgängervorschrift (§ 31 a. F.) nicht gegeben (vgl. BSG, Urteil v. 7.10.2010, B 3 KR 13/09 R Rz. 39). Diese Aussage hat aufgrund der im Vergleich zu § 31 a. F. lediglich redaktionellen Änderungen bei § 47 n. F. weiterhin Bestand.

Träger der Rentenversicherung

Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung können im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Hilfsmittel nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 6 und 47 SGB IX beanspruchen, um ihre Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit oder das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern. Das bedeutet: Die Rentenversicherungsträger erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur, um den Auswirkungen einer Krankheit bzw. einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken ode...

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