Rz. 22
Neben dem unmittelbaren Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion können Hilfsmittel den Zweck haben, die Folgen der Behinderung indirekt auszugleichen. Hier spricht man vom sog. mittelbaren Behinderungsausgleich. Der mittelbare Behinderungsausgleich setzt da an, wo ein unmittelbarer Ausgleich der Körperfunktion etc. (Rz. 21) nicht möglich ist oder nicht ausreicht.
- Ein Rollstuhl kann im Gegensatz zu einer Beinprothese nicht das Gehen ermöglichen, aber die Fortbewegung sichern.
- Eine Klingelleuchte für Hörgeschädigte kann zwar nicht das Hören ersetzen, allerdings auf das Klingeln in anderer Form aufmerksam machen.
Zu den Hilfsmitteln im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs zählen z. B. Badewannenlifter, Duschhocker, Unterarmstützen, Sitzschalenstühle, Toilettenstühle, Alltagshilfen/Adaptionen, Reha-Kinderwagen, behindertengerechte PCs und Blindenführhunde. Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind sowohl das Behinderungsbild als auch die gesamte Lebenssituation des Menschen mit Behinderungen einschließlich seiner Kontextfaktoren (= gesamter Lebenshintergrund) entsprechend zu würdigen.
Zum Anspruch bzw. Leistungsumfang wird auf die Ausführungen unter Rz. 19 verwiesen. Aufgrund dieser Ausführungen ist der Rehabilitationsträger im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs nur für den sog. Basisausgleich eintrittspflichtig. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist demnach bei krankenversicherten Leistungsberechtigten von der Krankenkasse nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert.
Ein 85-jähriger Versicherter mit Querschnittslähmung an ...