Rz. 19

Wirksam ist eine Rehabilitationsleistung dann, wenn das geplante Rehabilitationsziel erreicht wird – also der Rehabilitand dauerhaft in seiner Teilhabe nicht mehr gestört ist. Dabei hat der Rehabilitationsträger bei der in- als auch bei der ausländischen Leistung immer die Form zu wählen, die für den Rehabilitationsträger am besten geeignet ist (vgl. § 36 Abs. 2). Oft lässt sich aber dieses Ziel nicht erreichen. Dann dient als Ziel eine möglichst weitgehende Herstellung/Sicherung der Funktionen bzw. Fähigkeiten für eine möglichst lange Zeit.

 

Rz. 20

Der Rehabilitationsträger muss zum Zeitpunkt der Leistungsentscheidung im Rahmen seines (fehlerfreien) Ermessens beurteilen, ob die Erfolge der Rehabilitations-/Teilhabeleistungen im Ausland mindestens gleich wirksam sind wie bei einer im Inland durchgeführten Leistung. Dabei ist immer die Besonderheit des Einzelfalles zu würdigen. Hatte ein Rehabilitand bereits z. B. im Ausland zulasten einer Krankenkasse eine medizinische Rehabilitationsleistung erhalten und hatte diese Maßnahme bei dem Rehabilitanden entgegen früherer inländischer Rehabilitationsleistungen ein besseres Rehabilitationsergebnis (z. B. im Vergleich mit einer inländischen Rehabilitationsleistung: für eine längere Zeit weniger Schmerzen/Entzündungsfaktoren und dadurch die Möglichkeit einer längeren ungestörten Teilhabe), kann auch davon ausgegangen werden, dass bei einer jetzt anstehenden entsprechenden Rehabilitationsleistung des Rentenversicherungsträgers im Ausland mindestens die gleiche Wirksamkeit erreicht wird. Bei einer im Einzelfall nachgewiesenen höheren Wirksamkeit von Teilhabeleistungen im Ausland ist nach Ansicht des Autors zu unterstellen, dass die unter Rz. 17 f. geforderte "gleiche Qualität" gegeben ist.

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