Rz. 2

Das Krankengeld hat die Aufgabe, bei Arbeitsunfähigkeit die wirtschaftlichen Folgen der Betroffenen aufgrund des Arbeitsausfalls zu minimieren.

§ 47 befasst sich mit der Berechnung des kalendertäglichen Betrags des Krankengeldes. Der sich nach § 47 ergebende Betrag wird auch als tägliches Brutto-Krankengeld bezeichnet. Dem steht das Netto-Krankengeld gegenüber; es bezeichnet die Höhe des Krankengeldes nach Abzug der Beitragsanteile, die dem arbeitsunfähigen Versicherten wegen der grundsätzlichen Versicherungs- und Beitragspflicht des Krankengeldes zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung vom Krankengeld abgezogen werden. Die Beurteilung der Versicherungspflicht und die Berechnung der Beiträge und Beitragsanteile sind jedoch nicht mehr Gegenstand des § 47, sondern von anderen Vorschriften des SGB. Einzelheiten hierzu: vgl. Rz. 4 f.

§ 47 unterscheidet bei der Berechnung des täglichen Brutto-Krankengeldes zwischen folgenden 4 Personenkreisen:

  1. Arbeitnehmende (Arbeiter und Angestellte, unständig Beschäftigte; Rz. 8 ff.),
  2. Selbstständig tätige Versicherte (Rz. 54 ff.),
  3. Selbstständige Künstler und Publizisten i. S. des Künstlersozialversicherungsgesetzes – KVSG (Rz. 58 f.),
  4. d) Rehabilitanden, die nach dem im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgten Übergangsgeldbezug Krankengeld beanspruchen können (Rz. 60).

Die Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld erfolgt nach § 47b.

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