Rz. 60

Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B.: "Umschüler") erhalten i. d. R. während der Teilnahme an der Maßnahme Übergangsgeld vom entsprechenden Rehabilitationsträger. Es stellt sich die Frage, wie das Krankengeld zu berechnen ist,

  • wenn der Rehabilitand während der Maßnahme arbeitsunfähig erkrankt (§ 71 Abs. 3 SGB IX) oder
  • wenn Krankengeld im Anschluss an eine planmäßig oder unplanmäßig beendete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen ist (§ 71 Abs. 4 SGB IX).

Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe sind in der Krankenversicherung regelmäßig aufgrund des Bezuges von Übergangsgeld pflichtversichert. Sie stehen nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis und sind dem Personenkreis der Nichtarbeitnehmenden zuzurechnen. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 gilt als Regelentgelt für den Personenkreis der Nichtarbeitnehmenden der kalendertägliche Betrag, der zuletzt – also am letzten Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit – für die Beitragsberechnung maßgebend war. Das sind gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 80 % des der Übergangsgeldberechnung zugrunde gelegten Arbeitsentgelts.

Dieses bedeutet letztendlich, dass das Krankengeld 70 % des kalendertäglichen Betrages beträgt, der zuletzt der Beitragsbemessung zugrunde gelegen hat, also (wegen § 235 Abs. 1 S. 1) 70 % von 80 % des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt (vgl. auch SG Berlin, Urteil v. 15.9.2017, S 51 KR 997/14). Meist ist dieses Krankengeld dann noch höher als der Zahlbetrag des täglichen Übergangsgeldes, weil das Übergangsgeld um einen familienabhängigen Prozentsatz (§ 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) gemindert wird; für eine Deckelung des Krankengeldes auf die Höhe des zuvor gewährten Übergangsgeldes fehlt es allerdings an einer gesetzlichen Grundlage (SG Karlsruhe, Urteil v. 20.3.2018, S 4 U 3300/16).

 
Praxis-Beispiel

Der Versicherte (kein Kind) nimmt an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zulasten des Rentenversicherungsträgers teil und erkrankt ab 5.2.2023 arbeitsunfähig. Ab 17.3. erhält er Krankengeld.

Der Berechnung des Übergangsgeldes lag ein tägliches Arbeitsentgelt (= Regelentgelt) in Höhe von 100,00 EUR und ein tägliches Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 67,00 EUR zugrunde.

Während des Bezuges von Übergangsgeld zahlte der Rentenversicherungsträger gemäß § 235 Abs. 1 SGB V Beiträge auf Basis von 80 % des Regelentgelts – also auf Basis von 80 % von 100,00 EUR. Das sind 80,00 EUR.

Das Übergangsgeld des alleinstehenden Rehabilitanden berechnete sich wie folgt:

80 % des Regelentgelts = 80,00 EUR

höchstens Nettoarbeitsentgelt: 67,00 EUR

sog. Bemessungsgrundlage für die weitere Berechnung des Übergangsgeldes: 67,00 EUR

Berücksichtigung der Familienkomponente nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX: 67,00 EUR x 68 % = 45,56 EUR

Übergangsgeld: 45,56 EUR täglich

Rechtsfolge:

Das Regelentgelt für die Berechnung des Krankengeldes beträgt 80,00 EUR (= 80 % des Regelentgelts, das der Übergangsgeldberechnung zugrunde lag). Das kalendertägliche Krankengeld beträgt deshalb 70 % von diesen 80 EUR, also 56,00 EUR. Dass dieser Betrag höher ist als das Übergangsgeld, spielt keine Rolle.

Anmerkung: Dieser Betrag mindert sich um die Beitragsanteile, die der Versicherte wegen der möglichen Versicherungs- und Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu tragen hat (Rz. 4 f.).

Die Regelung gilt auch, wenn das Übergangsgeld vorher nach § 68 SGB IX (Berechnungslage in Sonderfällen) aus fiktiven Werten berechnet wurde (SG Oldenburg, Urteil v. 5.4.2018, S 63 KR 163/16).

 

Rz. 60a

Wird einem Versicherten im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger gezahlt und kann er direkt im Anschluss daran Krankengeld beanspruchen, sind § 47 Abs. 4 Satz 2 und damit die Ausführungen unter Rz. 60 nicht anzuwenden. Der bisher als Arbeitnehmender beschäftigte Versicherte verliert nämlich bei einem Übergangsgeldbezug im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation seinen Status als Arbeitnehmender nicht. Das Krankengeld berechnet sich dann nach § 69 SGB IX (Kontinuität der Bemessungsgrundlage).

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