Rz. 136

Frauen, die vom Renten- oder Unfallversicherungsträger oder von der Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten (z. B. sog. Umschüler i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 6), sind während dieser Maßnahme pflichtversichert und können als Mitglied einer Krankenkasse während der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit (vgl. Rz. 40) Mutterschaftsgeld beanspruchen. Die Teilnehmer sind dem Personenkreis der Nicht-Arbeitnehmer zuzurechnen. Deshalb berechnet sich das Mutterschaftsgeld wie das Krankengeld.

Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 235 Abs. 1 SGB V gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. An die Stelle des Beginns der Arbeitsunfähigkeit tritt der Beginn der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit. Das sind 80 % des der Übergangsgeldberechnung nach den §§ 46, 47 oder § 48 SGB IX zugrunde gelegten Arbeitsentgelts (vgl. GR der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger vom 23.3.2022 zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII, Abschn. 3.2.2.4).

 
Praxis-Beispiel

Das Arbeitsentgelt einer versicherungspflichtigen Rehabilitandin ("Umschülerin") betrug auf den Kalendertag umgerechnet 100,00 EUR brutto. Während der 2-jährigen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhielt die Rehabilitandin Übergangsgeld. Von diesem Übergangsgeld wurden Beiträge zur Krankenversicherung von einem Ausgangswert i. H. v. 80,00 EUR täglich gezahlt (vgl. § 235 Abs. 1 Satz 1). Kurz vor Beendigung der Umschulung beginnt die Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit i. S. d. § 24i.

Lösung:

Das Mutterschaftsgeld beträgt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 SGB V 70 % von dem Betrag, der unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zuletzt für die Krankenversicherungsbeiträge maßgebend war, also 70 % von 80,00 EUR. Das sind 56,00 EUR. Das Mutterschaftsgeld beträgt somit 56,00 EUR täglich.

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