Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankengeld. beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden. Maßgeblichkeit des Regelentgelts

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 235 Abs 1 S 1 SGB V ist das Regelentgelt im Sinne der §§ 46, 47 SGB IX maßgeblich, nicht hingegen die Berechnungsgrundlage, nach der sich das Übergangsgeld unter Berücksichtigung der §§ 46, 47, 48 SGB IX tatsächlich berechnet.

 

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2014 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 31. Oktober 2013 bis 5. Januar 2014 höheres Krankengeld, nämlich kalendertäglich in Höhe von 34,03 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin für den Zeitraum 31. Oktober 2013 bis Januar 2014 zustehenden Krankengeldes.

Die Klägerin nahm im Jahr 2013 an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teil, die aber aufgrund einer am 3. Oktober 2013 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vorzeitig mit Wirkung zum 18. Oktober 2013 widerrufen wurde (Widerrufsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 28. Oktober 2013).

Die Klägerin bezog in diesem Zusammenhang ab dem 28. Januar 2013 auf Grundlage des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30. Januar 2013 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 35,89 EUR. Dieses Übergangsgeld wurde der Klägerin bis zum 30. Oktober 2013 gezahlt. Dem Bescheid sind als Anlage die Berechnungen beigefügt, die im Zusammenhang mit der Berechnung des Übergangsgeldes durchgeführt worden sind. Enthalten ist eine Berechnung auf Grundlage des § 47 SGB IX (Seite 1 und 2 der Anlage). Hier wird unter anderem das kalendertägliche Regelentgelt aufgeführt (60,77 EUR) sowie das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt (41,14 EUR). Weiter wird die Berechnungsgrundlage für Übergangsgeld nach § 48 SGB IX ermittelt (Seite 3 und 4), diese beträgt 53,01 EUR.

Die Beklagte zahlte der Klägerin aufgrund ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 31. Oktober 2013 bis zum 5. Januar 2014 Krankengeld, welches sie mit Bescheid vom 28. November 2013 der Höhe nach auf 29,69 EUR brutto bezifferte und im Rahmen einer Dynamisierung mit Bescheid vom 8. Januar 2014 für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 auf 30,64 EUR brutto anhob.

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 28. November 2013 Widerspruch, mit dem sie die Gewährung höheren Krankengeldes forderte. Sie bemängelte, dass sich die Krankengeldberechnung auf eine Summe stütze, die bereits auf 65 Prozent gekürzt gewesen sei. Von Dieser seien weitere 20 Prozent abgezogen worden, um das Regelentgelt zu ermitteln. Danach seien weitere 30 Prozent gekürzt worden, um das Brutto-Krankengeld festzulegen. Soweit ihr bekannt sei, stütze sich die Berechnung des Krankengeldes auf die Summe, die bei Berechnung des Übergangsgeldes als vorheriges Bruttoeinkommen ermittelt wurde. Dies würde bedeuten, dass als Regelentgelt 80 Prozent des Bruttoeinkommens anzusetzen wären. 70 Prozent dieses Betrages würden dann das Brutto-Krankengeld ergeben. Die von der Beklagten angewandte Berechnungsmethode würde dazu führen, dass Rehabilitanten im Vergleich zu Arbeitslosengeldempfängern deutlich benachteiligt würden, obwohl es sich bei beiden um Empfänger von “Leistungen anhand bereits gekürzter Einkommen„ handele.

Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2014 als unbegründet zurück. Grundsätzlich betrage das Krankengeld 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliege (Regelentgelt - § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V). Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gelten als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgeblich war (§ 47 Abs. 4 S. 2 SGB V). Bundesozialgericht habe entschieden, dass Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht als Arbeitnehmer versichert seien. Folglich könne des Krankengeld nicht aus einem vorherigen Arbeitsentgelt berechnet werden (Urteil vom 5. Mai 2009, Az. B 1 KR 16/08 R). Unter Berücksichtigung dieses Urteils seien 80 Prozent des Bemessungsbetrages, der für das unmittelbar vor dem Krankengeld gewährte Übergangsgeld zugrunde gelegt wurde, als Regelentgelt anzusetzen. Die Berechnung des Krankengeldes sei deshalb der Höhe nach nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte habe das Krankengeld aus dem zuletzt von der Klägerin bezogenen Übergangsgeld ermittelt.

Klägerin hat am Juni 2014 Klage gegen diese Entscheidungen erhoben, mit der sie ihr Begehren nach höherem Krankengeld weiterverfolgt. Sie hält es für unzutreffend, dass die Beklagte bei ihren Berechnungen von dem Übergangsgeld, das ...

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