Rz. 54

Bei dem für die Berechnung des Regelentgelts zu berücksichtigenden Arbeitseinkommen ist von dem Begriff "Arbeitseinkommen" i. S. d. des § 15 SGB IV auszugehen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist das Arbeitseinkommen, welches als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Dieses Arbeitseinkommen kann jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als es der Beitragsberechnung unterlag (Abschn. 3.2.2.1.2 des GR v. 7.9.2022, Rz. 78).

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Zinseinkünfte werden bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt, weil sie weder Arbeitseinkommen noch Arbeitsentgelt darstellen. Auch Renten werden wegen der ausdrücklichen Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 5 nicht mit in die Regelentgeltberechnung eingerechnet.

Im Gegensatz zu den Arbeitnehmenden kennt die Vorschrift keinen Bemessungszeitraum. Deshalb richtet sich die Regelentgeltberechnung nach dem kalendertäglichen Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zur Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen herangezogen wurde. Maßgebend sind also die Beitragseinstufungsverhältnisse am Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wenn spätestens an diesem Tag für diesen Tag rechtswirksam Änderungen in der Beitragsbemessung vorgenommen wurden, sind diese zu berücksichtigen. Eine von der Krankenkasse ab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgenommene nachträgliche beitragsrechtliche Korrektur des Beitrages führt nicht zu einer Veränderung des Regelentgelts.

Zu der Thematik noch ein Hinweis zum Umgang mit vorläufigen Beitragseinstufungen: Aufgrund § 240 Abs. 4a wird festgelegt, dass die Höhe des der Beitragspflicht unterliegenden Arbeitseinkommens nur noch vorläufig festgesetzt wird und auf Basis des Steuerbescheids für dieses Kalenderjahr nachträglich korrigiert wird. Die gesetzliche Neuregelung führt zwar nachträglich zu einer beitragsrechtlichen Korrektur, jedoch nicht zu einer Anpassung des Krankengeldes (vgl. Gesetzesbegründung zu § 240 SGB V, BT-Drs. 18/11025). Damit ist das Regelentgelt, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Krankengeldberechnung maßgeblich war, unabhängig von Beitragsnachberechnungen des § 240 Abs. 4a endgültig festzustellen. Durch die in § 47 Abs. 4 Satz 2 getroffene Formulierung "gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war" wird sichergestellt, dass eine nachträgliche Erhöhung des Krankengeldes wegen des Nachweises eines höheren Einkommens im Vergleich zur ursprünglichen Feststellung weiter ausgeschlossen bleibt. Gleiches gilt selbstverständlich auch im umgekehrten Fall – also wenn sich nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Einkommensteuerbescheides herausstellt, dass das tatsächliche Arbeitseinkommen niedriger als zunächst angenommen war.

 
Praxis-Beispiel

Das Arbeitseinkommen eines freiwillig krankenversicherten Selbstständigen wird geschätzt. Er zahlt aufgrund des der Krankenkasse vorgelegten Steuerbescheides aus dem Jahr 2021 seit dem 15.6.2022 (vorläufig) Krankenversicherungsbeiträge, die sich von einem geschätzten Arbeitseinkommen in Höhe von 3.000,00 EUR monatlich bzw. 100,00 EUR täglich berechnen.

Der krankengeldberechtigte Versicherte erkrankt ab dem 15.3.2023 arbeitsunfähig. Das Regelentgelt beträgt 100,00 EUR.

Am 11.1.2023 hatte der Versicherte seiner Krankenkasse den für das Jahr 2021 geltenden Einkommenssteuerbescheid zugesandt. Seine Krankenkasse stellte ein Arbeitseinkommen in Höhe von 122,00 EUR täglich fest. Deshalb korrigierte sie die vorläufige Einstufung für das Kalenderjahr 2021 und setzte den Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge für die Zeit ab 2022

  1. am 1.3.2023 (Zustellung des Beitragsbescheids am 3.3.2023)
  2. am 19.3.2023 (Zustellung des Beitragsbescheids am 22.3.2023)

vorläufig auf 122,00 EUR (= auf den Kalendertag umgerechnetes fiktives Arbeitseinkommen) fest.

Rechtsfolge:

Mit der Zustellung des neuen Beitragsbescheids beim Versicherten wird der Verwaltungsakt – also die Anhebung des Beitrags auf der Basis eines täglichen Arbeitseinkommens in Höhe von 122,00 EUR – rechtskräftig (§ 31 i. V. m. § 39 Abs. 1 SGB X).

Verwaltungstechnisch war der Versicherte am Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (14.3.2023) mit folgendem kalendertäglichen, beitragspflichtigen Arbeitseinkommen versichert:

im Fall a) 122,00 EUR (eine "Neueinstufung" war am 14.3.2023 – dem Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit – bereits erfolgt)

im Fall b) 100,00 EUR (am 14.3.2023 wurden noch immer Beiträge auf der Basis eines Arbeitseinkommens von 100,00 EUR gezahlt).

 

Rz. 55

Bei freiwillig Krankenversicherten, die Arbeitseinkommen beziehen, werden die Krankenversicherungsbeiträge von einem Mindestarbeitseinkommen ("Mindestbeitragsbemessungsgrundlage") erhoben (vgl. § 240). Die Frage, ob bei der Krankengeldberechnung das tatsächlich niedrigere Arbeits...

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