0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat aufgrund Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft und ersetzte den bis dahin geltenden § 182 RVO.

Seit dem Jahr 2010 erfuhr § 47 lediglich zwei Änderungen:

  • Aufgrund Art. 6 Abs. 2 des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurden in § 47 Abs. 1 Satz 8 mit Wirkung zum 1.7.2019 die Wörter "der Gleitzone" durch die Wörter "des Übergangsbereichs" ersetzt. Diese Änderung wurde deshalb notwendig, weil in § 20 Abs. 2 SGB IV der Begriff der "Gleitzone" durch den Begriff des "Übergangsbereichs" ersetzt wurde und somit der Verweis auf den Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV redaktionell angepasst werden musste.
  • Aufgrund Art. 6 des "Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG – v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759) wurde in § 47 Abs. 4 Satz 4 die Angabe "§ 234 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter "§ 234 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das Krankengeld hat die Aufgabe, bei Arbeitsunfähigkeit die wirtschaftlichen Folgen der Betroffenen aufgrund des Arbeitsausfalls zu minimieren.

§ 47 befasst sich mit der Berechnung des kalendertäglichen Betrags des Krankengeldes. Der sich nach § 47 ergebende Betrag wird auch als tägliches Brutto-Krankengeld bezeichnet. Dem steht das Netto-Krankengeld gegenüber; es bezeichnet die Höhe des Krankengeldes nach Abzug der Beitragsanteile, die dem arbeitsunfähigen Versicherten wegen der grundsätzlichen Versicherungs- und Beitragspflicht des Krankengeldes zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung vom Krankengeld abgezogen werden. Die Beurteilung der Versicherungspflicht und die Berechnung der Beiträge und Beitragsanteile sind jedoch nicht mehr Gegenstand des § 47, sondern von anderen Vorschriften des SGB. Einzelheiten hierzu: vgl. Rz. 4 f.

§ 47 unterscheidet bei der Berechnung des täglichen Brutto-Krankengeldes zwischen folgenden 4 Personenkreisen:

  1. Arbeitnehmende (Arbeiter und Angestellte, unständig Beschäftigte; Rz. 8 ff.),
  2. Selbstständig tätige Versicherte (Rz. 54 ff.),
  3. Selbstständige Künstler und Publizisten i. S. des Künstlersozialversicherungsgesetzes – KVSG (Rz. 58 f.),
  4. d) Rehabilitanden, die nach dem im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgten Übergangsgeldbezug Krankengeld beanspruchen können (Rz. 60).

Die Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld erfolgt nach § 47b.

2 Rechtspraxis

2.1 Überblick

 

Rz. 3

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 erhalten arbeitsunfähige Versicherte als Krankengeld 70 %

  1. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (§§ 14, 17 SGB IV) und/oder
  2. Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV), soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.

Der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts bzw. -einkommens wird auch als Regelentgelt bezeichnet. Dabei wird das Regelentgelt aus dem vergangenheitsorientierten Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen berechnet. Bemessungszeitraum ist z. B. bei Arbeitnehmenden i. d. R. das Arbeitsentgelt, welches vom Arbeitgeber bei der (meist monatlichen) "Entgeltabrechnung" vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt abgerechnet wurde. Die Berechnung des Regelentgelts ergibt sich aus

  • Abs. 2 (für Arbeitnehmer) und
  • Abs. 4 (für hauptberuflich selbstständig Tätige und für besondere Personenkreise wie Seeleute und Übergangsgeldbezieher).

Das errechnete Regelentgelt wird gemäß Abs. 6 vor der Multiplikation mit 70 % des Regelentgelts mit der in der Krankenversicherung geltenden kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze verglichen (Höchstregelentgelt; im Jahr 2023 166,25 EUR täglich). Übersteigt das individuelle Regelentgelt des betreffenden Versicherten diese Grenze, wird es entsprechend gekürzt. Das tägliche Krankengeld kann deshalb im Jahr 2023 höchstens (166,25 EUR x 70 % =) 116,38 EUR betragen.

Bei Arbeitnehmenden darf das Krankengeld zudem 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten (Abs. 1 Satz 2, Rz. 65 ff.).

Übt ein Versicherter 2 Beschäftigungen aus, sind die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungsverhältnissen zu berücksichtigen, sofern in beiden Beschäftigungen Arbeitsunfähigkeit gegeben ist (vgl. auch BSG, Urteil v. 14.11.1974, 8 RU 216/73; vgl. Rz. 46).

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt; soweit es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen ist, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Die Zahlung des Krankengeldes für den Kalendertag bedeutet nicht, dass die Krankenkasse die Leistung täglich auszahlen muss; die Vorschrift soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass in die Krankengeldgewährung alle Tage einzubeziehen sind, an denen der Krankengeldanspruchsberechtigte arbeitsunfähig bzw. anspruchsberechtigt ist (vgl. BSG, Urteil v. 13.5.1992, 10 RK 26/91).

 

Rz. 4

Das Krankengeld unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und/oder Pflegeversicherung. Zur Krankenversicherung besteht dagegen keine Beitragspflicht, da das Krankengeld nach § 224 beitragsfrei ist.

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