2.5.1 Überblick

 

Rz. 80

Seit dem 1.1.2024 kann ein Elternteil Kinderkrankengeld auch dann beanspruchen, wenn er während der stationären Behandlung seines krankenversicherten Kindes notwendig mit aufgenommen wird (§ 45 Abs. 1a). Als Kind gilt ein Kind bis zu einem Alter von 11 Jahren (Rz. 17 f.) oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind (Rz. 19). Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ist vom Vorliegen der medizinischen Gründe für die Mitaufnahme eines Elternteils auszugehen; in diesen Fällen ist damit nur die Dauer der notwendigen Mitaufnahme zu bescheinigen (§ 45 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 2).

Dieser Anspruch besteht bei stationärer Mitaufnahme für die Dauer der medizinisch notwendigen Begleitung; eine gesetzlich vorgegebene Höchstanspruchsdauer – ähnlich wie beim Kinderkrankengeld im Rahmen einer häuslichen Betreuung des erkrankten Kindes – existiert nicht. Die Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme wird auf die Höchstanspruchsdauer der anderen Kinderkrankengeldanspruchstatbestände nicht angerechnet.

Vor dem 1.1.2024 – also vor dem Inkrafttreten des § 45 Abs. 1a – konnte der Mitaufgenommene einen Verdienstausfallersatz aus § 11 Abs. 3 heraus beanspruchen. Die Vorschrift führte jedoch aufgrund der vielfachen Auslegungsmöglichkeiten immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen und Auslegungen. Näheres zu dem bis 31.12.2023 geltenden Recht ergibt sich aus der Komm. zu Rz. 89.

2.5.2 Anspruchsvoraussetzungen

 

Rz. 81

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld in den Fallgestaltungen des Abs. 1a ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis des mitaufgenommenen Elternteils und nicht aus der Versicherung des stationär behandelten Kindes. Demnach richtet sich der Anspruch gegen die Krankenkasse des Elternteils und nicht gegen die Krankenkasse des Kindes. Dieses entspricht der Systematik beim Kinderkrankengeld aufgrund der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes (Abs. 1) sowie beim Krankengeld nach § 44b für Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung, die Eingliederungshilfeleistungen beziehen.

Anspruchsberechtigt sind Erwerbstätige, einschließlich Bezieher von Arbeitslosengeld.

Als Eltern kommen nicht nur die biologischen Eltern, sondern wegen des Verweises in Abs. 1a Satz 4 auf § 10 Abs. 4 auch die

  • Stiefeltern,
  • Großeltern,
  • "Eltern" von Pflegekindern und
  • Adoptiveltern

in Betracht. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Komm. zu Rz. 11 und 12 verwiesen.

 

Rz. 82

Anspruchsberechtigt i. S. d. Abs. 1a ist immer nur ein Elternteil – nämlich derjenige, der zur stationären Behandlung mit aufgenommen wird. Wenn sich die Elternteile bei der Mitaufnahme abwechseln, wechselt taggenau (= mit dem nächsten Tag) auch der anspruchsberechtigte Elternteil. Eine gleichzeitige Zahlung von Kinderkrankengeld an beide Elternteile ist ausgeschlossen – auch für den Fall, dass beide Elternteile bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind.

Voraussetzung ist, dass das Kind entweder

zulasten der Krankenkasse stationär behandelt wird (Gesetzesbegründung in Ausschuss-Drs. 20(14)138.1 v. 22.9.2023). Eine z. B. zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführte Kinderrehabilitation (§ 15a SGB VI) eines Kleinkindes mit gleichzeitiger Mitaufnahme des Elternteils begründet keine Ansprüche auf Zahlung des Kinderkrankengeldes i. S. d. § 45 Abs. 1a gegenüber der Krankenkasse.

 

Rz. 83

Weitere Voraussetzung ist die tatsächliche Mitaufnahme des Elternteils aus medizinischen Gründen i. S. d. § 11 Abs. 3 (= Unterbringung der Begleitperson in unmittelbarer Nähe zum Patienten). Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen (§ 11 Abs. 3 Satz 3).

Über die medizinische Notwendigkeit entscheidet der Arzt des Krankenhauses bzw. der betreffenden Einrichtung. Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres wird vom Vorliegen der medizinischen Gründe für eine Mitaufnahme eines Elternteils unwiderleglich ausgegangen (generelle Indikation), da bis zu diesem Alter anzunehmen ist, dass der Bindungsverlust durch die stationäre Behandlung zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen führen und damit den Behandlungsablauf und den Heilungsprozess gefährden kann. In diesen Fällen bedarf es keiner Bescheinigung der medizinischen Gründe durch die stationäre Einrichtung. Es ist dann nur die Dauer der Mitaufnahme zu bescheinigen (§ 45 Abs. 1a Satz 2).

 

Rz. 84

Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht bei den Fallgestaltungen des Abs. 1a nur für Kinder, die

  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also noch keine 12 Jahre alt sind – oder
  • behindert und (deshalb) auf Hilfe angewiesen sind (§ 45 Abs. 1a Satz 1).

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Komm. zu Rz....

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