Rz. 35

Durch das "Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser" (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) v. 23.10.2020 (BGBl. I S. 2208) wurde § 45 um einen Abs. 2a ergänzt. Danach bestand der Anspruch auf Kinderkrankengeld im Kalenderjahr 2020 abweichend von Abs. 2 für jedes Kind (statt für längstens 10) für längstens 15 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte (Definition vgl. Rz. 34) (statt für längstens 20) für längstens 30 Arbeitstage. Der Anspruch war jedoch bei mehreren erkrankten bzw. zu beaufsichtigenden Kindern auf höchstens 35 Arbeitstage je versicherten Elternteil, für alleinerziehende Versicherte auf höchstens 70 Arbeitstage begrenzt. Eine Ausweitung des Anspruchs auf pandemiebedingte Ursachen für die Beaufsichtigung des Kindes war für das Jahr 2020 nicht angedacht; "leistungsbegründend" war ausschließlich eine Erkrankung des Kindes.

Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob die verlängerte Anspruchsdauer für das Jahr 2020 nur bei Erkrankungen des Kindes ab dem Tag des Inkrafttretens des KHZG (29.10.2020) oder auch bereits für entsprechende Zeiträume vor Inkrafttreten des Gesetzes zu gewähren war. Letzteres ist zu bejahen: Der erweiterte Höchstanspruch auf Kinderkrankengeld für 15/30 bzw. 35/70 Arbeitstage war für alle Erkrankungen eines Kindes im Jahr 2020 zu sehen – egal, wann die Erkrankungen bestanden. Damit wurde eine Gleichbehandlung mit Versicherten erreicht, die erst ab bzw. nach Inkrafttreten des KHZG wegen des erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben mussten.

Entscheidungen der Krankenkasse bezüglich der Höchstanspruchsdauer, die vor Inkrafttreten des KHZG getroffen wurden, waren durch die Krankenkassen nicht von Amts wegen aufzugreifen; vielmehr musste der Versicherte die höhere Anspruchsdauer beantragen (vgl. TOP 2 des BE unter Leitung des GKV-Spitzenverbandes zum Leistungs- und Beziehungsrecht v. 17.9.2020).

Im Übrigen galten die Ausführungen unter

  • Rz. 23 bis 26 (Beginn des Anspruchs und Anrechnung von Arbeitstagen),
  • Rz. 29 (Erkrankung eines Kindes über die Jahreswende),
  • Rz. 30 (gleichzeitige Erkrankung mehrerer Kinder),
  • Rz. 31 (keine durchgängige Betreuung durch einen Elternteil möglich),
  • Rz. 32 (Kind vollendet sein 12. Lebensjahr während des laufenden Bezuges von Kinderkrankengeld),
  • Rz. 33 (Anrechnung von Bezugszeiten bei anderen Krankenkassen) und
  • Rz. 34 (Definition "alleinerziehend")

entsprechend.

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