Rz. 12

Der durch das GSG (vgl. Rz. 1) eingeführte § 115a nennt die gesetzlichen Voraussetzungen für vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus und legt einen verbindlichen Rahmen hierfür fest. Die vor- und nachstationäre Behandlung ist keine Form der stationären Behandlung, sondern der ambulanten Behandlung im Krankenhaus zuzuordnen. Nach Abs. 1 Satz 1 kann das Krankenhaus bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um

  1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten oder
  2. im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern und festzulegen.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die vollstationäre Behandlung auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken und damit zu verkürzen (Krauskopf/Wagner, SGB V, § 39 Rz. 9).

 

Rz. 13

Ein Arzt muss die Notwendigkeit der Verordnung von Krankenhausbehandlung in der jeweiligen beanspruchten Form begründen (§ 73 Abs. 4 Satz 2). Wie sich aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ergibt, muss dabei bei Einleitung der vorstationären Behandlung nicht feststehen, dass vollstationäre Behandlung im Anschluss erforderlich ist. Die Verordnung darf insbesondere der Klärung der Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung dienen. Aus der gesetzlichen Formulierung ist ferner ersichtlich, dass teilstationäre Behandlungen nicht auf diese Weise vorbereitet oder gesichert werden können.

Zur Erreichung der gesetzlichen Ziele aus Abs. 1 dürfen über diagnostische Zwecke hinaus alle ärztlichen und ärztlich veranlassten Maßnahmen durchgeführt werden, die erforderlich sind. Sie unterfallen den Grenzen der Krankenhausbehandlung mit der Folge, dass nicht der Erlaubnisvorbehalt des § 135 Abs. 1, sondern für die Behandlungsmethode § 137c zum Tragen kommt (BSG, Urteil v. 14.10.2014, B 1 KR 28/13 R, m. w. N.). Die zeitlichen Grenzen nach Abs. 2 für die vor- und nachstationäre Behandlung sind zu beachten. Unterkunft oder Verpflegung darf weder gewährt noch vergütet werden.

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