Rz. 11

Teilstationäre Behandlung kennzeichnet eine regelmäßige, aber nicht durchgehende Anwesenheit des Versicherten im Krankenhaus. Vielmehr erstrecken sich teilstationäre Krankenhausbehandlungen aufgrund der im Vordergrund stehenden Krankheitsbilder regelmäßig über einen längeren Zeitraum, in dem zwar die medizinisch-organisatorische Infrastruktur eines Krankenhauses benötigt wird, hingegen eine ununterbrochene Anwesenheit des Patienten im Krankenhaus nicht notwendig ist. Die teilstationäre Behandlung war auch nach dem Recht der RVO bereits Bestandteil der Krankenhausbehandlung und setzt ebenso wie diese die vollstationäre Aufnahme durch physische und organisatorische Eingliederung in das Versorgungssystem (= Krankenhaus) voraus. Sie ist im Verhältnis zur vollstationären Behandlung in ihrem Umfang beschränkt, weil nur ein Teil der Leistungen angeboten wird. Unter Geltung der RVO sollte sie zunächst in der Psychiatrie und später generell einen Zwischenbereich zwischen vollstationärer und ambulanter Versorgung schaffen. Der Zugang zur teilstationären Krankenhausversorgung und damit auch zur Tagesklinik sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bereits seinerzeit unter den üblichen Voraussetzungen der Krankenhauspflege erfolgen (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 10/4533 S. 11 und 13). Folglich unterfällt teilstationäre Krankenhausbehandlung dem Rechtsregime des Qualitätsgebots für Krankenhausleistungen (§§ 2 Abs. 1 Satz 3, 12 Abs. 1, 70 Abs. 1, 137c), nicht jenem der vertragsärztlichen Versorgung (insbesondere §§ 2 Abs. 1 Satz 3, 12 Abs. 1, 70 Abs. 1, 135). Teilstationäre Behandlung ist zudem gemäß § 1 KHEntgG nach dem KHG und damit nach den Regeln der Krankenhausvergütung zu bezahlen. Der Vergütungsanspruch setzt allerdings voraus, dass die teilstationäre Behandlung bei jeder Aufnahme des Versicherten erforderlich sein muss, weil das Behandlungsziel nicht durch vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Zu dieser Prüfung ist das Krankenhaus verpflichtet.

Vor diesem Hintergrund hat das BSG unter ausdrücklicher Aufgabe früherer Rechtsprechung (Urteil v. 4.3.2004, a. a. O.) klargestellt, dass Versicherte teilstationäre Krankenhausbehandlung in Gestalt mehrstündiger Behandlungen an einzelnen Tagen erhalten können (Urteil v. 19.4.2016, B 1 KR 21/15 R). Gemäß der gesetzlichen Konzeption ist die teilstationäre Behandlung danach nicht auf eine Aufnahme rund um die Uhr ausgerichtet, sondern umfasst nur jeweils zumindest einen Teil des Tages. Dabei unterscheidet sich die teilstationäre Krankenhausbehandlung von der vorstationären Behandlung dadurch, dass sie nicht notwendig ohne Unterkunft und Verpflegung und nicht nur zu eng begrenzten Zwecken erfolgt wie etwa die vorstationäre Behandlung, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder vorzubereiten. Sie ist nicht wie vorstationäre Behandlung gemäß § 115a Abs. 2 Satz 1 auf längstens 3 Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung oder bei der nachstationären Behandlung auf 7 Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen (§ 115 Abs. 2 Satz 2 HS 1) beschränkt.

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