Rz. 8

Dem Versicherten muss wegen der Inanspruchnahme einer der in Abs. 1 genannten Leistungen der Krankenkasse die Weiterführung des Haushalts nicht möglich sein. Ebenso wie in § 37 ist unter Haushalt die private, eigenverantwortliche Wirtschafts- und Lebensführung zu verstehen. Von einem eigenen Haushalt ist auszugehen, wenn der Versicherte entweder Eigentum oder Besitz an Wohnung und Haushalt hat und insbesondere die Kosten des Haushalts, der Lebens- und Wirtschaftsführung trägt (BSG, Urteil v. 1.9.2005, B 3 KR 19/04). Der Versicherte muss allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten den Haushalt geführt haben. Werden wesentliche Haushaltsarbeiten einschließlich Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder auch ansonsten durch Dritte wie Hausangestellte verrichtet, sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt. In Wohn- oder Altenheimen verfügen Versicherte nur dann über einen Haushalt, wenn sie sich dort hauswirtschaftlich selbst versorgen, d. h. alle Arbeiten verrichten, die ein Haushalt erfordert (anders zum Haushaltsbegriff in § 37 vgl. dort Rz. 9 ff.).

 

Rz. 9

Die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistung machen deutlich, dass durch sie dem Versicherten speziell die Weiterführung seines Haushalts und nicht allgemein irgendeine Versorgung seiner Kinder ermöglicht werden soll. Das BSG hat deshalb bereits zu der früheren Regelung in § 185b RVO entschieden, dass kein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, wenn ein Kind während der krankheitsbedingten Abwesenheit des Versicherten außerhalb von dessen Haushalt bei Verwandten versorgt wird (BSG, Urteil v. 22.6.1979, 3 RK 39/78). Es hat allerdings dahingestellt sein lassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Versorgung von Kindern eines Versicherten außerhalb seines Haushalts einen Kostenerstattungsanspruch ausnahmsweise dann begründen könnte, wenn die Weiterführung des eigenen Haushalts durch eine Ersatzkraft nicht möglich ist. Diese Frage hat das BSG im Urteil v. 1.7.2003 (B 1 KR 13/02 R) verneint:

Alle Regelungen des § 38 beziehen sich ausschließlich auf die durch den Krankenhaus- bzw. Kuraufenthalt nicht mehr sichergestellte Haushaltsführung, so dass eine Ausdehnung der Leistungspflicht der Krankenkasse auf die auswärtige Unterbringung und Pflege des behinderten Kindes nicht im Wege der Auslegung, sondern nur im Wege der Analogie möglich wäre. Dafür fehlt es aber an der erforderlichen Regelungslücke. Dass speziell bei behinderten Kindern eine Versorgung außerhalb des Haushalts notwendig werden kann, war dem Gesetzgeber seit langem bekannt. Er hat dafür in anderen Leistungsgesetzen, so etwa in § 71 BSHG (jetzt § 70 SGB XII) für die Hilfe zur Pflege bei Sozialhilfeempfängern oder in § 29 Abs. 2 SGB VI (vgl. jetzt § 54 Abs. 2 SGB IX) für ergänzende Leistungen zur Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger, ausdrückliche Regelungen geschaffen, die über die – auch in diesen Gesetzen vorgesehene – Haushaltshilfe hinausgehen. Wenn er im SGB V von einer solchen weiter reichenden Regelung abgesehen hat, kann das nur bedeuten, dass dies bewusst geschehen ist, weil die Krankenversicherung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden sollte. Für die besondere Situation pflegebedürftiger Menschen (jetzt: der Pflegegrade 2 bis 5) enthält zudem das SGB XI in § 42 eine spezielle Vorschrift, die dem Pflegebedürftigen selbst für die Dauer einer kurzzeitigen Unterbrechung der häuslichen Pflege für maximal 8 Wochen im Kalenderjahr einen – allerdings auf (aktuell) 1.612 EUR im Kalenderjahr begrenzten – Anspruch auf vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung einräumt. Die Notwendigkeit, neben diesem eigenen Anspruch des behinderten Kindes für dieselbe Bedarfssituation im Wege der Analogie einen weiteren Anspruch des den Haushalt versorgenden Elternteils aus § 38 einzuräumen, ist nach zutreffender Auffassung des BSG nicht zu erkennen.

 

Rz. 10

Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts setzt voraus, dass der Versicherte seinen Haushalt nicht weiterführen kann, d. h. insbesondere die von ihm zuvor erbrachten Haushaltsverrichtungen wegen der genannten Leistungsfälle nicht mehr selbständig wahrnehmen kann. Der durch den Ausfall des Versicherten entstehende Bedarf ist konkret festzustellen. Er liegt z. B. nicht vor, wenn die Kinder, die ansonsten im Haushalt des Versicherten leben, für den Leistungsfall vom getrennt lebenden Ehegatten versorgt werden (BSG, Urteil v. 7.3.1990, 3 RK 16/89).

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