Rz. 3

Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden auf der Grundlage der Daten durchgeführt, die den Prüfungsstellen (§ 106c) nach § 296 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 297 Abs. 2 übermittelt werden (§ 106 Abs. 2 Satz 2). Die Prüfungsstelle entscheidet, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12) verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind (§ 106 Abs. 3 Satz 1). Die Prüfungsstelle ist so zu organisieren, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 679/2016 gerecht wird (§ 106c Abs. 2 Satz 4). Kann eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden, weil die hierfür erforderlichen Daten nach §§ 296, 297 nicht, nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht fristgerecht übermittelt worden sind, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 106 Abs. 4 Satz 2). Die Vorstandsmitglieder können ggf. auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden (§ 106 Abs. 4 Satz 3). Vgl. im Einzelnen hierzu die Komm. zu § 106.

 

Rz. 4

§ 296 sichert als datenschutzrechtliche Grundnorm die für Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlichen Datenübermittlungen von den Krankenkassen, Ärzten und Einrichtungen und den Kassenärztlichen Vereinigungen zu den Prüfungsstellen, die bereits in den Bundesmantelverträgen vereinbart waren, datenschutzrechtlich ab (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 296 Rz. 16). Die Vorschrift gilt verfassungsrechtlich als unbedenklich (SG Köln, Urteil v. 6.7.1995, S 19 Ka 27/95). Für den Fall, dass die Prüfstellen Originalbelege benötigen, bestimmt sich die Übermittlungsbefugnis nach § 298 (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 298 Rz. 7).

 

Rz. 5-8

(unbesetzt)

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