Rz. 6

Durch die mit dem 2. SGBÄndG mit Wirkung zum 1.7.1994 vorgenommene Ergänzung der Vorschrift ist nunmehr die Offenbarung personenbezogener Daten auch im Rahmen der Stichprobenprüfung nach § 136 Abs. 2 zulässig. Diese Prüfungen über rein medizinische Qualitätsfragen (vgl. die Komm. zu § 136) führen die Kassenärztlichen Vereinigungen durch. Dementsprechend sind Prüfungen nur durch Einsicht in die Behandlungsunterlagen mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten der Versicherten möglich.

 

Rz. 7

Die durch § 298 gesetzlich normierte Zulässigkeit der Weitergabe personenbezogener Daten gegenüber den prüfenden Stellen bedeutet, dass die Einwilligung zur Datenübermittlung vom betroffenen Versicherten nicht eingeholt werden muss und dass sich die Ärzte insoweit nicht auf ihre ärztliche Schweigepflicht berufen können, wenn entsprechende Unterlagen angefordert werden (vgl. hierzu LSG für das Saarland, Urteil v. 1.4.1998, L 3 KA 19/96 – Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch BSG, Beschluss v. 17.12.1998, B 6 KA 63/98). Der Weigerung, Unterlagen vorzulegen, kann mit Disziplinarmaßnahmen begegnet werden (BayLSG, Urteile v. 23.9.1998, L 12 KA 518/97, und v. 9.11.2005, L 3 KA 5012/04).

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