Rz. 16

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Vertrag nach § 295 Abs. 3 Nr. 5 Näheres über die nach Abs. 2 Nr. 3 anzugebenden Arten und Gruppen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln (Satz 1). Der Vertrag regelt Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich einer einheitlichen Datensatzstruktur und der Aufbereitung von Abrechnungsunterlagen nach den §§ 296 und 297. Der Vertrag ist Bestandteil des Bundesmantelvertrags (Anlage 6, www.kbv.de/media/sp/06_DA.pdf; abgerufen: 4.7.2022).

 

Rz. 17

Durch die in Abs. 3 vorgesehene Vereinbarung soll einer kooperativen und gegenseitigen Verpflichtung zur Bereitstellung und Aufbereitung von Prüfdaten ein wesentlich höherer Stellenwert eingeräumt werden (BT-Drs. 14/7170 S. 15 zu § 296).

 

Rz. 18

Satz 2 eröffnet den Vertragspartnern ferner die Möglichkeit, in den Verträgen zu bestimmen, dass jedes einzelne Mittel oder jedes einzelne Kennzeichen angegeben wird.

 

Rz. 19

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers trägt die in Abs. 3 vorgesehene bundeseinheitliche Vorgabe den sehr hohen technischen Anforderungen an die Datenaufbereitung Rechnung (BT-Drs. 15/1525 S. 147 zu § 296).

 

Rz. 19a

Zu vereinbaren sind die Fristen der Datenübermittlungen nach den Abs. 1 und 2 sowie die Folgen der Nichteinhaltung dieser Fristen (Satz 3). Fristen können auch die regionalen Prüfvereinbarungen enthalten. Diese sind vorrangig vor den Fristen des Bundesmantelvertrags (Anlage 6) zu beachten.

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