Rz. 13

Die Krankenversichertennummer ist von einer von den Krankenkassen räumlich, organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle zu vergeben. Diese gilt als öffentliche Stelle, unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 290 Rz. 14). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eindeutige und kassenübergreifend gültige Krankenversichertennummern vergeben werden (BT-Drs. 15/4924 S. 8 zu § 290). Die Vertrauensstelle muss in der Lage sein zu prüfen, ob eine identische Krankenversichertennummer mehrfach vergeben wird. Die "Vertrauensstelle Krankenversichertennummer" ist bei der "Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG)" eingerichtet (www.itsg.de/produkte/vst-krankenversichertennummer; abgerufen: 14.1.2023).

 

Rz. 14

Bei einer Heranziehung der Rentenversicherungsnummer zur Erzeugung der Krankenversichertennummer muss für gesetzlich krankenversicherte Personen, denen noch keine Rentenversicherungsnummer zugewiesen worden ist (z. B. nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterfallende Selbständige), zunächst eine Rentenversicherungsnummer durch die Datenstelle der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zugewiesen werden (Abs. 1 Satz 7). Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer durch die Datenstelle der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für diese verpflichtend, soweit dies durch oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Abs. 1 Satz 7 schafft hierfür die erforderliche Ermächtigungsgrundlage (BT-Drs. 15/4924 S. 8 zu § 290).

 

Rz. 15

Die Krankenversichertennummer wird nach den Gemeinsamen Richtlinien zur Einführung der neuen Krankenversichertennummer nach § 290 SGB V als Pseudonym aus der Rentenversicherungsnummer gebildet. Durch die Rentenversicherungsnummer ist die eindeutige Zuordnung einer Nummer zu einem Individuum gewährleistet. Der unveränderbare Teil besteht aus einem kassenübergreifenden 10-stelligen Ordnungsbegriff als Pseudonym aus der Rentenversicherungsnummer. Die erste Stelle ist ein Alpha-Zeichen, die 2. bis 9. Stelle enthält eine 8-stellige laufende Zählnummer und die 10. Stelle eine Prüfziffer.

 

Rz. 16

Der veränderbare Teil besteht aus einem 9-stelligen Institutionskennzeichen. Um den Bezug zu einem Angehörigen herzustellen, wird ggf. an 20. bis 29. Stelle die Ordnungsnummer des Stammversicherten verwendet. Die 30. Stelle bildet wiederum eine Prüfziffer. Damit enthält die Krankenversichertennummer bei einem Stammversicherten grundsätzlich 20 Stellen.

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