Sachverhalt:

0. Ab 01.07.2005 wird eine neue Krankenversichertennummer eingeführt. Die Auswirkungen auf das maschinelle KVdR-Meldeverfahren sind zu prüfen und ggf. die erforderlichen Festlegungen zu treffen.
1.

Durch das GKV-Modernisierungsgesetz - GMG vom 14.11.2003 wurde die Einführung einer bundeseinheitlichen und krankenkassenübergreifenden Krankenversichertennummer vorgeschrieben. Entsprechend § 290 SGB V verwendet die Krankenkasse für jeden Versicherten eine Krankenversichertennummer. Die Krankenversichertennummer besteht aus einem unveränderbaren Teil zur Identifikation des Versicherten und einem veränderbaren Teil. Im veränderbaren Teil sind bundeseinheitliche Angaben zur Kassenzugehörigkeit und der Bezug eines Angehörigen zum Mitglied enthalten.

Für die Krankenversichertennummer ergibt sich demnach grundsätzlich der folgende strukturelle Aufbau:

Veränderbarer Teil
bundeseinheitliche Angaben zur Kassenzugehörigkeit Kassenübergreifender 10-stelliger Ordnungsbegriff als Pseudonym aus der Rentenversicherungsnummer:
  Stellen Inhalt
  1 Alpha-Zeichen
  2 bis 9 8-stellige lfd. Zählnummer
  10 Prüfziffer
Veränderbarer Teil
bundeseinheitliche Angaben zur Kassenzugehörigkeit Institutionskennzeichen (9-stellig)
  Stellen Inhalt
  11 bis 19 IK der Krankenkasse
     
Bezug der Angehörigen zum Mitglied Kassenübergreifender 10-stelliger Ordnungsbegriff des Hauptversicherten
  Stellen Inhalt
  20 bis 29 10-stelliger Ordnungsbegriff des Hauptversicherten
Prüfziffer Stellen Inhalt
  20/30 Prüfziffer
2. Die im Rahmen des maschinellen KVdR-Meldeverfahrens mit den Verfahrensmerkmalen "KVDR" und "KVDRA" auszutauschenden Datensätze enthalten im Abschnitt "Daten zur Identifikation" auf den Stellen 78 bis 107 mit jeweils 15 Stellen die Felder "AZKK" und "IDKK". Sofern die Krankenkassen keine weiteren Identifikationskennzeichen mehr benötigen, könnte die neue Krankenversichertennummer zu gegebener Zeit in diesen Stellen abgelegt werden.

Beratungsergebnis:

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe "Datensätze KV-RV" nehmen die Ausführungen im Sachverhalt zur Kenntnis und stellen fest, dass im maschinellen KVdR-Meldeverfahren die Verschlüsselungen in den Feldern "AZKK" und "IDKK" weiterhin – wie bisher – vorgenommen werden.

In der nächsten Sitzung ist erneut über den Sachverhalt zu beraten.

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