(1) 1Die Datenstelle [Bis 16.11.2016: der Träger ] [2]der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. 2Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.

 

(2) 1Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus

 

1.

der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,

 

2.

dem Geburtsdatum,

 

3.

dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,

 

4.

der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und

 

5.

der Prüfziffer.

2Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.

 

(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.

 

(4)[3] Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf:

 

1.

die Versicherungsnummer,

 

2.

die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und

 

3.

das Ausstellungsdatum.

 

(5)[4] 1Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle der Rentenversicherung ausgestellt

 

1.

auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder

 

2.

von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. 2In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen

 

(6)[5] Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

[1] § 147 geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG). Anzuwenden ab 01.01.2005.
[2] Gestrichen durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016. Anzuwenden bis 16.11.2016.
[3] Abs. 4 angefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Abs. 5 angefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[5] Abs. 6 angefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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