0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Geregelt sind die Vergabe von Krankenversichertennummern an Versicherte und deren Ausgestaltung.

 

Rz. 1a

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist die Vorschrift komplett neu gefasst worden. Abs. 1 Satz 2 wurde erweitert und Satz 3 ergänzt. Der bisherige Satz 3 wurde Satz 4. Abs. 2 wurde eingefügt. Die Ausgestaltung der Krankenversichertennummer wurde damit an die Abrechnungsprüfung und den Risikostrukturausgleich angepasst.

 

Rz. 1b

Das Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen v. 22.6.2005 (BGBl. I S. 1720) hat die Norm mit Wirkung zum 28.6.2005 geändert. In Abs. 1 wurden die Sätze 5 bis 7 eingefügt. In Abs. 2 wurden die Sätze 2 bis 5 eingefügt; die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden die Sätze 6 bis 8. Damit ist es den Krankenkassen möglich, die Rentenversicherungsnummer als Grundlage für die Bildung der Krankenversichertennummer heranzuziehen.

 

Rz. 1c

Die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) hat mit Wirkung zum 8.11.2006 Abs. 2 Satz 4, 6, 8 geändert. Der Text wurde an die neue Bezeichnung des Bundesministeriums für Gesundheit angepasst.

 

Rz. 1d

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert. Der Text wurde an die Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) angepasst.

 

Rz. 1e

Art. 1 Nr. 23 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 Abs. 3 angefügt. Die Regelung entspricht dem bisher in § 291a Abs. 5e enthaltenen geltenden Recht und wird aus rechtssystematischen Gründen verschoben.

 

Rz. 1f

Art. 1 Nr. 20a des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 2 Satz 3 neu eingefügt. Die bisherigen Sätze 3 bis 8 (alt) werden zu 4 bis 9 (neu). Satz 3 (neu) regelt klarstellend, dass die Verwaltungskosten der Vertrauensstelle (Satz 2) vom GKV-Spitzenverband finanziert werden.

 

Rz. 2

Art. 2 Nr. 1h des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 v. 16.9.2022 (BGBl. I S. 1454) hat mit Wirkung zum 17.9.2022 Abs. 3 Satz 5 angefügt. Der Datentransfer im Clearing-Verfahren erhält eine gesetzliche Grundlage, um Mehrfachvergaben des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer auszuschließen.

 

Rz. 2a

Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 4 angefügt. Die Vorschrift enthält für Anbieter und Nutzer von Anwendungen und Diensten der Telematikinfrastruktur (TI) die Rechtsgrundlage, um die Krankenversichertennummer zu Identifizierungszwecken zu verwenden.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Vorschrift befugt die Krankenkassen, jeweils eine Versichertennummer zu vergeben. Dabei regelt sie

  • die Bestandteile und den Aufbau der Versichertennummer und
  • sichert den Bezug zwischen einem familienversicherten Angehörigen (§ 10) und dem Stammversicherten.

Der GKV-Spitzenverband legt den Aufbau und das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer durch Richtlinien fest. Diese können durch das Bundesministerium für Gesundheit beanstandet werden. Die Rentenversicherungsnummer kann als Grundlage für die Krankenversichertennummer herangezogen werden. Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt die Richtlinien im Wege der Ersatzvornahme, falls der GKV-Spitzenverband nicht fristgerecht handelt.

 

Rz. 4

Die Krankenversichertennummer erleichtert die Verwaltungsabläufe der Krankenkassen und ermöglicht, Leistungs- und Beitragsvorgänge dem entsprechenden Versicherten einfach zuzuordnen. Ein einheitliches Kennzeichen für alle Sozialversicherungsbereiche ist ausgeschlossen.

 

Rz. 5

Die Regelung steht in Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und verletzt die Versicherten weder in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihren Grundrechten nach der EU-Grundrechte-Charta (BSG, Urteil v. 20.1.2021, B 1 KR 7/20 R). Der Gesetzgeber hat mit den durch das Patientendaten-Schutz-Gesetz neu gefassten Regelungen des SGB V zur elektronischen Gesundheitskarte und zur TI ausreichende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit getroffen und ist dabei auch seiner Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht nachgekommen. Die Einhaltung de...

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